Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung kann ein (ausländischer) Steuerpflichtiger nachweisen, dass er im jeweiligen DBA-Partnerstaat von Österreich steuerlich „ansässig“ ist, und somit die Begünstigungen des DBA in Anspruch nehmen kann. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein amtliches österreichisches Formular (ZS-QU 1 und ZS-QU 2), welches von der zuständigen ausländischen Stelle (ausländisches Finanzamt) zu bestätigen ist. In der Praxis weigern sich jedoch viele ausländische Stellen, österreichische Formulare zu bestätigen. Dem Grunde nach kann in diesen Fällen der ausländische Steuerpflichtige die Begünstigungen des DBA nicht in Anspruch nehmen.
Mit derzeit 9 Ländern (Belgien, Chile, Griechenland, Mexiko, Portugal. Spanien, Thailand, Türkei, USA) ist bilateral vereinbart, dass auch ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen von der österreichischen Finanzverwaltung akzeptiert werden. Mit allen anderen DBA-Staaten gibt es eine solche Regelung nicht, das heißt um die Begünstigungen des DBA in Anspruch nehmen zu können, muss der ausländische Steuerpflichtige eine vom jeweiligen ausländischen Finanzamt bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf dem österreichischen Formular vorweisen können. Und ohne Formular ist die Anwendung des DBA nicht möglich.
Mit der Frage, ob eine nur auf dem österreichischen Formular bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung notwendig ist, um die Begünstigung des DBA in Anspruch nehmen zu können, oder ob eventuell auch andere Nachweise dafür ausreichen, hat sich das BFG (Bundesfinanzgericht) auseinander gesetzt. Das BFG kommt in seinem Erkenntnis zum Schluss, dass eine zeitnah ausgefüllte und (im Ausland) bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf den österreichischen Formularen ZS-QU1 (natürliche Personen) oder ZS-QU2 (juristische Personen) unabdingbare Voraussetzung für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Begünstigung des DBA ist. Ein anderer Nachweis wird vom BFG als nicht ausreichend angesehen. Gegen diese engen Auslegung hat der Steuerpflichtige jedoch Beschwerde beim VwGH (Verwaltungsgerichtshof) eingelegt. Das Urteil des VwGH wird wohl richtungsweisend für die weitere Entwicklung in dieser Sache sein.