Achtung: Progressionsvorbehalt auch bei Nicht-Ansässigen ab 2023

Auf Grund einer viel beachteten Entscheidung des VwGH unterliegen auch Personen, die NICHT in Österreich steuerlich ansässig sind aber hier unbeschränkt steuerpflichtig sind (zB durch einen Wohnsitz), dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte, der Steuersatz auf das Welteinkommen angewendet wird, und nicht der Steuersatz nur auf die inländischen Einkünfte.

Der Progressionsvorbehalt war bisher schon bei allen in Österreich “ansässigen” Personen anzuwenden (“ansässig” im Sinne des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen). Nunmehr ist dieser auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen anzuwenden, die im Ausland ansässig sind.

Beispiel:

Eine Frau mit Lebensmittelpunkt (Familie) in der Türkei arbeitet das ganze Jahr in Österreich für ein österreichisches Unternehmen. In der Türkei vermietet sie noch eine Eigentumswohnung und erzielt dadurch Vermietungseinkünfte die in der Türkei versteuert werden. Bei Abgabe einer Steuererklärung in Österreich muss sie die türkischen Vermietungseinkünfte in der österreichischen Steuererklärung mitaufnehmen. Im Rahmen der Veranlagung wird der Weltsteuersatz berechnet (Einkünfte aus Österreich+Türkei) und dieser Steuersatz wird auf die österreichischen Einkünfte angewendet.

Bisher war es so, dass die türkischen Einkünfte in Österreich außer Ansatz blieben, da die Frau in der Türkei ansässig ist. Das hat sich nunmehr durch die VwGH Entscheidung geändert. Die ausländischen Einkünfte müssen verpflichtend ab der Veranlaguung in Österreich berücksichtigt werden. In der Praxis kann das natürlich zu einem administrativen Mehraufwand führen (z.B. Umrechnung der ausländischen Einkünfte auf das österreichisches Steuerrecht). Außerdem – und das ist natürlich für den Steuerpflichtigen nachteilig – erhöht sich die österreichische Steuer, weil auf das steuerpflichtige Einkommen durch den Progressionsvorbehalt ein höherer Durchschnittsteuersatz angewendet wird.

Bei in Österreich ansässigen Personen ändert sich nichts. Hier war (in den meisten Fällen) der Progressionsvorbehalt bereits vor der VwGH Entscheidung anzuwenden.