Neben der Steuerpflicht ist natürlich auch immer die Sozialversicherungspflicht ein wichtiger Punkt bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit. Nachdem das Homeoffice gekommen ist um zu bleiben und immer öfter praktiziert wird, werden einige Regelungen im internationalen Sozialversicherungsrecht nachgeschärft.
Innerhalb der EU/EWR/Schweiz kommt die EU-Verordung 883/2004 betreffend der Zuständigkeit der Sozialversicherung zur Anwendung. Eine Grundregel dieser EU-Verordnung ist, dass auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit immer nur in einem Staat Sozialversicherungspflicht gegeben ist (bei der Steuer kann unter Umständen während eines Kalenderjahres in 2 oder mehr Staaten Steuerpflicht gegeben sein).
Grundsätzlich besteht Sozialversicherungspflicht immer (nur) im Tätigkeitsstaat (Achtung: der Tätigkeitsstaat muss nicht immer derselbe sein wie der Staat in dem der Arbeitgeber sitzt). Wenn jedoch nicht nur in einem Staat gearbeitet wird, kommen Spezialregelungen zur Anwendung. Wird im Wohnortstaat gearbeitet (z.B. im Homeoffice), ist der Arbeitgeber jedoch in einem anderen Staat ansässig, besteht Sozialversicherungspflicht im Arbeitgeberstaat, wenn maximal 25 % der Tätigkeit im Wohnortstaat ausgeübt wird. Wird die 25 % Grenze überschritten, wechselt die Sozialversicherungspflicht vom Arbeitgeberstaat in den Wohnortstaat des Mitarbeiters. Dies hat zur Konsequenz, dass die Sozialbeiträge vom Arbeitgeber an die zuständige Stelle des Mitarbeiters im jeweiligen Wohnortstaat überwiesen werden müssen (natürlich gemäß den Sozialversicherungsregelungen des Wohnortstaates).
Im Zuge des vermehrten Homeoffice als Konsequenz der Corona Pandemie wurde zwischen Österreich auf der einen Seite, und Deutschland, Tschechien und der Slowakei auf der anderen Seite, nunmehr die Sonderegel vereinbart, dass die 25 % Grenze auf 40 % angehoben wird (40 % entsprechen 2 Tage in der Arbeitswoche). Wird also im Verhältnis zu diesen Staaten die Tätigkeit bis zu 40 % im Homeoffice im Wohnortstaat ausgeübt, wechselt die Sozialversicherungspflicht nicht in den Wohnortstaat, sonder bleibt im Arbeitgeberstaat bestehen. Bei Übersteigen dieser Grenze wechselt die Sozialversicherungspflicht in den Wohnortstaat. Sollten Sie bei der Abwicklung in diesem Fall unsere Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.