Wo ist der Tätigkeitsort?

Ein Grundprinzip bei der Zuordnung von Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit ist, dass diese in jenem Staat steuerpflichtig sind, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (vorbehaltlich Ausnahmeregelungen). Die Tätigkeit wird an jenem Ort ausgeübt, an dem sich der Arbeitnehmer physisch aufhält.

Dieses Grundprinzip (auch bekannt als Tätigkeitsortprinzip) ist jedoch vom VwGH in einem Urteil erstmals durchbrochen worden. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass eine bei einem Schweizer Gericht als Richter angestellte Person, seine Tätigkeit hauptsächlich in einem österreichischen Büro durchführte, und nur zu Verhandlungen in die Schweiz zu seinem Gericht reiste. Der VwGH urteilte in seinem Erkenntnis (VwGH 12. 5. 2022, Ra 2021/13/0042), dass obwohl die Tätigkeit des Richters hauptsächlich in Österreich ausgeübt wurde, diese “funktional” dem Schweizer Gericht zuordenbar sei, und die Einkünfte die auf diese (österreichische) Tätigkeit enfallen, ebenfalls in der Schweiz steuerpflichtig seien. Diese Argumentation läuft daher dem Tätigkeitsortprinzip zuwieder, da gemäß der Rechtsansicht des VwGH nicht auf den Tätigkeitsort, sondern auf eine Zurodnung der Tätigkeit mit der Schweizer Instituion (Schweizer Gericht) abzustellen sei.

Diese Rechtsansicht hat jedoch viel Kritik in der Litertaur hervor gerufen weshalb anzunehmen ist, dass die Rechtsauslegung des VwGH dem konkreten Einzelfall geschuldet ist. (bei einer Zurodung der Einkünfte an Österreich wäre es in dem konkreten Fall nämlich zu einer  Nichtbesteuerung der Einkünfte gekommen)

Abschaffung der kalten Progression ab 2023

Im Rahmen der letzten Steuerreform wurde die Abschaffung der kalten Progression beschlossen. Dies führt dazu, dass ab dem Jahr 2023 die Steuerstufen jährlich im Ausmaß der Inflation automatisch erhöht werden. Ebenso werden eine Reihe von Absetzbeträgen jährlich im Rahmen der aktuellen Infaltionsrate erhöht. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Werte.

Einkommensteuertarif (Einkommen):

2022

 Ab 2023                                                       Steuersatz

0 %

20 %

30 %

41 %

48 %

50 %

Die Grenze für den Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % ab einer Million Euro Einkommen wird nicht erhöht.

Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag:

2022

2023

520 Euro

704 Euro

232 Euro (Zuschlag)

Einkommensgrenze Partner jährlich

6.000 Euro

6.312 Euro

Verkehrsabsetzbetrag:

2022

2023

400 Euro

421 Euro

690 Euro (erhöht)

726 Euro (erhöht)

650 Euro (Zuschlag)

684 Euro (Zuschlag)

Einschleifgrenzen

12.200 Euro

12.835 Euro

13.000 Euro

13.676 Euro

16.000 Euro

16.832 Euro

24.500 Euro

25.774 Euro

Außerdem werden noch der Unterhaltsabsetzbetrag. Pensionistenabsetzbetrag und die SV-Rückerstattung gemäß der Inflation erhöht.