Steuersenkung bei Arbeitskräfteüberlassung

Bei diversen Tätigkeiten von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Steuerausländern, kommt bei der Besteuerung eine 20%ige Abzugsteuer auf die (Brutto-)Einkünfte zur Anwendung (Abzugsteuer gemäß § 99 EStG). Klassische Beispiele sind die im Inland ausgübte Tätigkeit von Künstlern, Sportlern und Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen. Aber auch die im Inland ausgeübte kaufmännische oder technische Beratung von Steuerausländern unterliegt der Abzugsteuer.

Beispiel:

Die in UK ansässige Band Rolling Stones erzielt im Rahmen eines österreichischen Konzerts Einkünfte als Künstler. Der Veranstalter hat auf die Einkünfte (Gage) 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen.

Die 20%ige Abzugsteuer kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein ausländisches Unternehmen Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung erzielt (Arbeitskräfteüberlassung).

Beispiel:

Die tschechische Tech s.r.o. überlässt tschechisches Leasingperonal an ein österreischisches Unternehmen (Beschäftiger). Das österreichische Unternehmen hat bei der Bezahlung des Entgelts für die Überlassung 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Was ist neu?

Bei Zahlungen für Arbeitskräfteüberlassung kommt ab 1.9.2022 eine reduzierte Steuer in Höhe von 14% zur Anwendung (= Bemessungsgrundlage von 70% des Entgelts mal 20% Steuer). Der österreichische Beschäftiger hat wie bisher 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, und das ausländische Unternehmen hat einen Erstattungsantrag in Höhe von 6% (20%-14%) beim Finanzamt zu stellen. Bei Zahlungen ab dem 1.1.2023 kann sofort 14% einbehalten werden (anstatt 20%), wenn ein Befreiungsantrag gestellt wird (im Rahmen des Befreiungsantrags ist auszuwählen, ob die Pauschalbesteuerung mit den 70 % in Anspruch genommen wird, oder ob eine freiwillige Lohnverrechnung durchgeführt wird). Diese Neuerung bedeutet eine spürbare steuerliche Entlastung des ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen.

Bei Einkünften aus anderer Tätigkeit (Künstler, Sportler, Beratung ..) bleibt es bei der 20%igen Abzugbesteuerung ohne Möglichkeit der Reduzierung.

Ein Schreibtisch ist keine Betriebsstätte

Die Frage mit welcher Tätigkeit eine DBA-Betriebsstätte begründet wird, ist ein relativ weites Feld. Der VwGH hat nunmehr in einem Urteil (22.6.2022; Ro 2022/13/0004-7) festgehalten, dass die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreicht, um die Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu bejahen, und somit eine Betriebsstätte zu begründen.

Hintergrund des Beschluss des VwGH war der Fall einer ungarischen Person, die regelmäßig einen Schreibtisch in Österreich in einem fremden Büro mitbenutzte. Der VwGH bestätigte, dass diese fallweise Mitbenutzung des Schreibtisches nicht dazu führt, dass diese Person in Österreich über eine Betriebsstätte verfügt, und somit in Österreich steuerpflichtig wird.

Manche Stimmen in der Literatur sehen das Urteil auch als ein Indiz dafür, dass ein österreichisches Home Office keine (DBA-)Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber begründet. Ob sich diese Rechtsmeinung durchsetzt bleibt jedoch abzuwarten.