Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt neben dem Steuerrecht auch das Sozialversicherungsrecht eine große Rolle. Unter der Sozialversicherung wird in der Regel die Pensions-, Kranken- Arbeitslosen- und Unfallversicherung verstanden, wobei es diesbezüglich in den einzelnen Ländern große Unterschiede gibt.
Bei einer (Auslands-)Tätigkeit in der EU, EWR oder Schweiz kommt eine EU-Verordnung (883/2004) zur Anwendung, die bestimmt, welches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus hat Österreich weitere bilaterale Verträge (so genannte “Sozialversicherungsabkommen”) mit anderen Staaten abgeschlossen, welche bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zur Anwendung kommen.
Nunmehr wurde auch zwischen Österreich und Brasilien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens 1 Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich. Dauert die Entsendung länger wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit von Österreich nach Brasilien.
Bei Entsendungen bis zu 5 Jahre besteht weiterhin ausschließlich Sozialversicherungspflicht in Österreich. In Brasilien sind in diesem Fall keine Beiträge zu leisten. Nicht umfasst ist im Sozialversicherungsabkommen die Krankenversicherung, d.h. bei einer Entsendung nach Brasilien empfiehlt sich (so wie bei vielen anderen Ländern auch) weiterhin der Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um ärztliche Leistungen in Brasilien in Anspruch nehmen zu können.
Ab welchem Zeitpunkt das Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien in Kraft tritt ist derzeit noch unklar. Auf Grund der in Brasilien statt findenden Wahlen in diesem Jahr ist erst ab 2023 oder 2024 damit zu rechnen.