Um bestimmte Vergünstigungen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass die steuerliche “Ansässigkeit” im jeweils anderen Land nachgewiesen werden kann. Hier gibt es immer wieder Probleme, weil ausländische Steuerbehörden sich weigern, österreichische Formulare zu bestätigen. Zwischen Österreich und Portugal wurde im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung nunmehr geregelt, dass auch portugiesische Formulare, auf denen die Ansässigkeit der jeweiligen Person in Portugal bestätigt wird, von der österreichischen Finanzamtverwaltung akzeptiert werden. Im Gegenzug akzeptiert das portugiesische Finanzamt die auf den österreichischen Formularen (ZS-AD, ZS-AE) bescheinigte Ansässigkeit von in Österreich wohnhaften Personen.
Vergleichbare Regelungen gibt es mit Mexiko, Thailand, Türkei und den USA.