Ansässigkeitsbescheinigung Portugal

Um bestimmte Vergünstigungen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass die steuerliche “Ansässigkeit” im jeweils anderen Land nachgewiesen werden kann. Hier gibt es immer wieder Probleme, weil ausländische Steuerbehörden sich weigern, österreichische Formulare zu bestätigen. Zwischen Österreich und Portugal wurde im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung nunmehr geregelt, dass auch portugiesische Formulare, auf denen die Ansässigkeit der jeweiligen Person in Portugal bestätigt wird, von der österreichischen Finanzamtverwaltung akzeptiert werden. Im Gegenzug akzeptiert das portugiesische Finanzamt die auf den österreichischen Formularen (ZS-AD, ZS-AE) bescheinigte Ansässigkeit von in Österreich wohnhaften Personen.

Vergleichbare Regelungen gibt es mit Mexiko, Thailand, Türkei und den USA.

Schweizer AHV-Renten in Österreich

In Österreich wohnen viele Personen, die früher in der Schweiz tätig waren und nunmehr Renten aus der 1. Säule (AHV-Rente) des Schweizer Sozialversicherungssystems beziehen. Die Schweiz und Österreich haben sich nunmehr geeinigt, dass diese AHV-Renten unter Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen beiden Ländern zu erfassen sind. Gemäß Artikel 21 unterliegen die AHV-Renten im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass eine in Österreich wohnhafte Person, welche eine AHV-Rente aus der Schweiz bezieht, mit dieser Rente (ausschließlich) in Österreich der Steuerpflicht unterliegt. Dabei ist es übrigens auch unerheblich, ob die Rente für eine privatwirtschaftliche oder im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit ausbezahlt wird.

Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022