Auf Grund der COVID Krise und den damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen haben Österreich und Deutschland im Jahr 2020 eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, in denen diverse Abstimmungen und Vereinbarungen getroffen wurden.
Eine maßgebliche Vereinbarung in dieser Konsuktationsvereinarung ist, dass eine COVID bedingte Homeoffice Tätigkeit in jenem Staat steuerpflichtig ist, in dem der Arbeitnehmer ohne COVID bedingtes Homeoffice gearbeitet hätte. Der klassische Fall ist, dass jemand im österreichischen Homeoffice gearbeitet hat, obwohl er ohne COVID in Deutschland beim Arbeitgeber gearbeitet hätte. In diesem Fall besagt die Konsultationsvereinbarung, dass weiterhin Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist (trotz Tätigkeit in Österreich). Diese Bestimmung gilt sowohl für “normale” Arbeitnehmer (Artikel 15 DBA-DE) als auch für Personen die im öffentlichen Dienst (Artikel 19 DBA-DE) tätig sind.
Eine weitere wichtige Vereinbarung ist, dass eine COVID bedingte Homeoffice Tätigkeit nicht dazu führt, dass für den Arbeitgeber im jeweils anderen Staat eine Betriebsstätte begründet wird. So kann ein “überbordendes” Entstehen von Betriebsstätten verhindert werden.
Nunmehr wurde zwischen beiden Staaten vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung zum 30.6.2022 ausläuft. Ab diesem Zeitpunkt sind wieder die üblichen Regelungen in Kraft.
Der Erlass des BMF vom 30.3.2022 betreffend des Auslaufens der Konsultationsvereinbarung finden Sie hier: