Home Office Pauschale auch für Unternehmen

Für nicht-selbständige Personen mit Einkünften aus einem Dienstverhältnis gibt es seit dem Jahr 2021 eine steuerfreie Home Office Pauschale von bis zu 300 EUR pro Jahr. Bei einer Tätigkeit im Home Office ab 26 Tagen bis zu 100 Tagen kann der Arbeitgeber einen Betrag von 3 EUR am Tag steuerfrei auszahlen (maximal 300 EUR). Bezahlt der Arbeitgeber keine Pauschale oder nicht den Maximalbetrag (z.B. nur 2 EUR am Tag), kann die Differenz in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Nunmehr führt der Gesetzgeber auch bei “Selbständigen” (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) eine Arbeitsplatzpauschale (Home Office Pauschale) ein. Personen deren Haupteinkünfte im Home Office erzielt werden, können ab dem Veranlagungsjahr 2022 pauschal 1.200 EUR als Betriebsausgabe absetzen. Wenn die selbständige Tätigkeit nur ein Nebenerwerb ist (d.h man hat andere steuerpflichtige Einkünfte, die den Betrag von 11.000 EUR überschreiten) beträgt die Arbeitsplatzpauschale 300 EUR.

Q & A zur neuen Arbeitsplatzpauschale:

Wann steht das Arbeitsplatzpauschale zu?

Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.

Kann man die Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer zusätzlich absetzen?

Nein. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.

Kann man die Pauschalierungen (Basis-, Kleinunternehmerpausc.) trotz Arbeitsplatzpauschalierung anwenden?

Ja, die Arbeitsplatzpauschalierung wirkt sich nicht kürzend auf die Pauschalierungen aus.