Die neuen Verrechnungspreis Richtinien 2021 bieten in Randziffer 262 die aktualisierte Rechtsansicht des BMF für die Begründung einer Betriebsstätte im Home Office.
Indem ein Arbeitnehmer – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber – seiner Tätigkeit nicht bloß gelegentlich von seinem Homeoffice aus nachgeht, kann er bei ausreichender Dauerhaftigkeit (Rz 255 VPRL 2021) dem Arbeitgeber durch die Ausübung der Tätigkeit faktische Verfügungsmacht verschaffen, sodass durch die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet werden kann (siehe zuletzt EAS 3392 und 3415). Keine Betriebsstätte wird dann begründet wenn im Home Office eine Hilflstätigkeit oder Tätigkeit vorbereitender Art iSd. Art 5 Abs. 4 OECD-MA durchgeführt wird. Nehmen die im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ein (zB ein Tag pro Woche), wird man typischerweise noch von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgehen können (EAS 3323) eine mehr als 50-prozentige Nutzung ist hingegen nicht mehr bloß gelegentlich (EAS 3415).
Im Übrigen können Privatwohnungen von Arbeitnehmern, die nach außen hin zB als Stützpunkt der Auftragserfüllung oder inländische Adresse für Service- und Reparaturbetreuung dienen, als offizielle Anlaufstelle des Unternehmens deklariert oder für (physische) Kundenbesprechungen und ähnliche berufliche Termine verwendet werden, unabhängig von der darin verbrachten Arbeitszeit des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte begründen, sofern in der Wohnung nicht bloß vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werdn (EAS 1521, 2754, 3270, 3323).