Betriebsstätte durch Home Office

Die neuen Verrechnungspreis Richtinien 2021 bieten in Randziffer 262 die aktualisierte Rechtsansicht des BMF für die Begründung einer Betriebsstätte im Home Office.

Indem ein Arbeitnehmer – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber – seiner Tätigkeit nicht bloß gelegentlich von seinem Homeoffice aus nachgeht, kann er bei ausreichender Dauerhaftigkeit (Rz 255 VPRL 2021) dem Arbeitgeber durch die Ausübung der Tätigkeit faktische Verfügungsmacht verschaffen, sodass durch die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet werden kann (siehe zuletzt EAS 3392 und 3415). Keine Betriebsstätte wird dann begründet wenn im Home Office eine Hilflstätigkeit oder Tätigkeit vorbereitender Art iSd. Art 5 Abs. 4 OECD-MA durchgeführt wird. Nehmen die im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ein (zB ein Tag pro Woche), wird man typischerweise noch von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgehen können (EAS 3323) eine mehr als 50-prozentige Nutzung ist hingegen nicht mehr bloß gelegentlich (EAS 3415).

Im Übrigen können Privatwohnungen von Arbeitnehmern, die nach außen hin zB als Stützpunkt der Auftragserfüllung oder inländische Adresse für Service- und Reparaturbetreuung dienen, als offizielle Anlaufstelle des Unternehmens deklariert oder für (physische) Kundenbesprechungen und ähnliche berufliche Termine verwendet werden, unabhängig von der darin verbrachten Arbeitszeit des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte begründen, sofern in der Wohnung nicht bloß vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werdn (EAS 1521, 2754, 3270, 3323).

Home Office Pauschale auch für Unternehmen

Für nicht-selbständige Personen mit Einkünften aus einem Dienstverhältnis gibt es seit dem Jahr 2021 eine steuerfreie Home Office Pauschale von bis zu 300 EUR pro Jahr. Bei einer Tätigkeit im Home Office ab 26 Tagen bis zu 100 Tagen kann der Arbeitgeber einen Betrag von 3 EUR am Tag steuerfrei auszahlen (maximal 300 EUR). Bezahlt der Arbeitgeber keine Pauschale oder nicht den Maximalbetrag (z.B. nur 2 EUR am Tag), kann die Differenz in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Nunmehr führt der Gesetzgeber auch bei “Selbständigen” (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) eine Arbeitsplatzpauschale (Home Office Pauschale) ein. Personen deren Haupteinkünfte im Home Office erzielt werden, können ab dem Veranlagungsjahr 2022 pauschal 1.200 EUR als Betriebsausgabe absetzen. Wenn die selbständige Tätigkeit nur ein Nebenerwerb ist (d.h man hat andere steuerpflichtige Einkünfte, die den Betrag von 11.000 EUR überschreiten) beträgt die Arbeitsplatzpauschale 300 EUR.

Q & A zur neuen Arbeitsplatzpauschale:

Wann steht das Arbeitsplatzpauschale zu?

Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.

Kann man die Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer zusätzlich absetzen?

Nein. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.

Kann man die Pauschalierungen (Basis-, Kleinunternehmerpausc.) trotz Arbeitsplatzpauschalierung anwenden?

Ja, die Arbeitsplatzpauschalierung wirkt sich nicht kürzend auf die Pauschalierungen aus.