Im Rahmen der so genannten “Express Antwort Service” (EAS) beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Fragen zu konkreten Sachverhalten mit internationalem Konnex. Diese EAS-Beantwortungen stellen die Rechtsmeinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt dar, haben rechtlich jedoch keine Qualität wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die in der EAS geäußerte Rechtsmeinung hat mangels Zuständigkeit des BMF nicht einmal Bindungswirkung im konkreten (angefragten) Einzelfall (mangels Zuständigkeit; zuständig für den Einzelfall ist immer das Finanzamt und nicht das BMF). Die EAS-Auskünfte stellen dennoch eine interessante Auslegungshilfen für den Steuer-Praktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Jahr 2021 ausgegebenen EAS-Auskünfte des BMF. Zu den einzelnen EAS haben wir im Laufe des Jahres auch eine News auf unserer Homepage verfasst (siehe dazu die Links im jeweiligen Titel).
EAS Nr. | Datum | TITEL |
3429 | 16.03.2021 | Notwendige Substanzerklärung bei DBA-Entlastung an der Quelle |
3430 | – | – |
3431 | 12.4.2021 | Besteuerung von Bezügen eines Vorstandsmitglieds einer slowakischen AG |
3432 | 1.6.2021 | Betriebsstätte bei Hilfstätigkeit im Konzern? |
3433 | 2.7.2021 | Geschäftsführervergütung bei Ferngeschäftsführung |