Ein interessantes Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt wieder einmal wie schnell man Abgabenhinterziehung begehen kann.
Im Zentrum des Urteils (BFG 29.4.2021, RV/7100535/2021) steht eine Pensionistin, die im Jahr 2014 sowohl eine österreichische als auch eine deutsche Pension bezieht (im Streitjahr ca. 24.000 EUR österreichischische Pension und 5.000 EUR deutsche SV-Rente). Während die österreichische Pension durch den Lohnsteuerabzug besteuert wird, ist die deutsche Rente in Deutschland zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 DBA) und in Österreich steuerfrei. Allerdings darf die deutsche Rente gemäß den Ausführungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen beiden Ländern in Österreich zum Progressionsvorbehalt (PV) herangezogen werden (d.h. die deutschen Einkünfte werden für den österreichischen Steuersatz herangezogen). Der PV führt dazu, dass sich der Steuersatz, der auf die österreichische Pension angewendet wird erhöht, und es so in der Regel zu einer Steuernachzahlng kommt. Aus diesem Grund wäre die Pensionistin auch verpflichtet gewesen eine österreichische Steuererklärung einzureichen und die deutschen Einkünfte zu deklarieren. Im Rahmen des durch das Finanzamt zu erlassenden Bescheides wäre der PV geltend gemacht worden und es wäre zu einer Steuernachzahlung gekommen.
Die Pensionistin deklarierte jedoch die deutschen Einkünfte nicht in der österreichischen Steuererklärng und machte sich demnach gemäß dem Urteils des BFG der Abgabenhinterziehung schuldig. In diesem Fall greift auch die 10 jährige Verjährungsfrist und nicht die allgemeine Verjährungsfrist von 5 oder 7 Jahren.
Wichtig 1: Es ist daher bei Auslandseinkünften immer zu prüfen, wie diese in der österreichischen Steuererklärung zu verarbeiten sind. Ein “unter den Tisch fallen” der Auslandseinkünfte sollte jedenfalls unterbleiben.
Wichtig 2: Wie hat das österreischische Finanzamt überhaupt von den (deutschen) Auslandseinkünften erfahren? Durch eine so genannte “Kontrollmitteilung”, bei der sich die Finanzämter (und auch Banken) Länderübergreifend Einkünfte melden (zB wie im vorliegenden Fall: deutsches Finanzamt meldet automatisch Daten an das österreichische Finanzamt).
Wichtig 3: Auch wenn es sich um vermeintlich nur “geringe” Auslandseinkünfte handelt (im vorliegenden Fall 5.000 EUR; die Steuernachzhalung durch den PV sollten in diesem Fall in einem überschaubaren Rahmen bleiben) sollte man versuchen steuerlich korrekt und ehrlich vorzugehen, da ansonsten auch in solchen Fällen die Straffolgen nicht unerheblich sein können (Steuernachzahlungen, Zinsen, Zuschläge, Verfahrenskosten usw.).