Kleinunternehmerpauschalierung § 17 Abs. 3a EStG

In manchen Fällen können Unternehmen für die Ermittlung der Betriebsausgaben eine Pauschalierung in Anspruch nehmen (§ 17 EStG). Dies erspart unter Umständen die Ermittlung eines Gewinns durch eine aufwendigere Einnahmen-Ausgaben Rechnung. Die Pauschalierungsmöglichkeit wird in der Praxis auch gerne in Anspruch genommen. Die pauschalen Betriebsausgaben können 6 % oder 12 % betragen (in anderen Branchen-spezifischen Fällen oder Berufen ist auch ein anderer %-Satz möglich). Im Jahr 2020 wurde eine zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit speziell für kleine Betriebe eingeführt (im Rahmen des StRefG 2020). Seither können bei einem Umsatz bis 35.000 EUR des Betriebs die pauschalen Betriebsausgaben mit 45 % oder 20 % angesetzt werden (welcher %-Satz angewendet werden darf ergibt sich aus der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung).

Bereits ab dem Jahr 2021 erfolgte bezüglich der Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG) im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) eine gesetzliche Änderung zu der im Jahr 2020 eingeführten Regelung. Die Finanzverwaltung hat nunmehr im Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 dazu eine Aufstellung betreffend den beiden Rechtslagen (2020 und ab 2021) erstellt (Rz 4139 bff). Bei der Altregelung (2020) wurde bei der Umsatzgrenze von 35.000 auf die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG abgestellt, die der Pauschalierung zugänglich sind (d.h. Vermietungseinkünfte bleiben außer Ansatz; Auslandsumsätze sind mit einzubeziehen). Bei der Neuregelung (ab 2021) wird darauf abgestellt, ob die Kleinunternehmerumsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar ist, oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die nicht zu erfassten Einkünften führen. Die Neuregelung im Einkommensteuerrecht orientiert sich daher an der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung, auch wenn diese nicht angewendet werden muss.

Neben der Betriebsausgabenpauschale (45 % oder 20 %) können weiterhin die eigenen SVS-Pflichtversicherungsbeiträge und ab 2021 auch Reise- und Fahrtkosten, denen ein Kostenersatz in gleicher Höhe entgegen steht, abgesetzt werden. Das Pauschale ist ab 2021 mit 18.900 EUR (bei 45 %) bzw. 8.400 EUR (bei 20 %) begrenzt. Sollte von einem Steuerpflichtigen mehrere Betriebe geführt werden, kann die Pauschalierung dann in Anspruch genommen werden, wenn die Summe der Umsätze der Betriebe die Umsatzgrenze nicht überschreitet. In diesem Fall kann für jeden Betrieb entschieden werden, ob die Pauschalierung angewendet wird oder nicht.

Die Änderungen der Kleinunternehmerpauschalierung im Sinn des § 17 Abs. 3a EStG sind auf den ersten Blick nicht umfangreich aber der Teufel steckt wie immer im Detail. Aus diesem Grund ist eine genaue Prüfung der Situation, ob die Pauschalierung in Anspruch genommen werden darf und soll (bei höheren Betriebsausgaben kann sich eine tatsächliche Einnahmen-Ausgaben Rechnung steuerlich günstiger auswirken als die Inanspruchnahme der Pauschalierung) vorzunehmen.

OECD Maßnahmen für Steuergerechtigkeit

In diesem Sommer treffen sich die OECD-Mitgliedsstaaten (ein Klub von 30 zumeist “reichen” Staaten) zu einem großen Gipfel um die Welt-Steuerordnung neu zu regeln. Geplant ist die Neuregelung der Besteuerung insbesondere von Internet-Riesen. Diese bezahlen nach Ansicht vieler Beobachter zu wenig Steuern und das auch noch an den falschen Orten. Durch wirtschaftliche Gestaltungen werden viele Profite in Niedrigsteuerländern verbucht, obwohl die Tätigkeit und die Wertschöpfung in anderen Ländern geschehen. Dies schadet interessanterweise nicht nur jenen Ländern in denen keine Steuern bezahlt werden (Quellenstaaten), sondern auch jenen Ländern (bzw. im Fall der US Giganten den USA), in denen diese Tech-Unternehmen ihren Sitz haben (Ansässigkeitsstaaten). Profiteure sind jene Länder, die zwischen den Quellen- und Ansässigkeitsstaaten zwischen geschaltet sind und wo viele Profite und Umsätze verbucht werden obwohl dort keine oder nur eine geringe Wertschöpfung generiert wird. Immerhin verbuchen laut einer aktuellen OECD Studie aus dem April 2021 multinationale Unternehmen 25 % ihrer Profite in Steuer-Niedrigländer (“Steueroasen”) obwohl sich dort nur 11 % des (Anlage-)Vermögens befindet bzw. 5 % der Mitarbeiter eingesetzt sind.

Zur OECD Studie siehe: (https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:9fOZx2kRChoJ:https://www.oecd.org/tax/oecd-secretary-general-tax-report-g20-finance-ministers-april-2021.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=at&client=firefox-b-d)

Was ist geplant?

Die zwei Hauptanliegen der Steuer-Neuordnung der OECD-Staaten, der G7 und anderen Staaten sind die Abkehr vom Betriebsstättenprinzip und die Einführung einer globalen Mindeststeuer für multinationale Unternehmen.

Das Betriebsstättenprinzip führt dazu, dass eine Besteuerung nur dann im Land des Umsatzes (Quellenstaat) erfolgt, wenn dies im Rahmen einer physischen Präsenz (= Betriebsstätte) durch das ausländische Unternehmen erfolgt. Nachdem aber viele Unternehmen in einem Land ohne Begründung einer Betriebsstätte dort Umsätze tätigen (z.B. durch Internet-Werbedienste, Versenden von Paketen in dieses Land, Verkauf von immateriellen Gütern in diese Länder usw.) werden diese Unternehmen in den Zielmärkten nie steuerpflichtig obwohl sie dort große Umsätze erzielen. Dies soll insoweit geändert werden als das auch Steuerpflicht in den jeweiligen (Ziel-)Ländern begründet wird in denen Umsätze getätigt werden, auch wenn in diesen Ländern keine Betriebsstätte begründet wird (es wird abgegangen vom Betriebsstättenprinzip hin zum Marktprinzip, also Besteuerung dort wo der Umsatz getätigt wird).

Als zweite große Maßnahme ist die Einführung einer globalen Mindest-Steuer bei der Körperschaftsteuer geplant. Diese Mindest-Steuer soll multinationale Unternehmen betreffen und nach derzeitigem Diskussionsstand 21 % betragen (zumindest wenn es nach der US-Regierung geht).

Ab wann die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden ist derzeit noch offen. Ob diese auch zum Ziel (mehr Steuergerechtigkeit, eine fairerer Verteilung von Steuern) führen, wird sich jedoch wohl erst nach Implementierung der neuen Regelungen zeigen (Zeithorizont offen).

Wie geht es mit den DIGI-Taxes weiter?

Vielen Staaten sind die Einführung der globalen Mindeststeuer und die Abkehr vom Betriebsstättenprinzip bislang zu langsam gewesen. Diese Staaten haben einseitig Digitalsteuern (so genannte “DIGI-Taxes”) in unterschiedlicher Ausgestaltung und Höhe eingeführt. In Österreich ist die DIGI-Tax eine Werbeabgabe in Höhe von 5 % vom Umsatz die vor allem US-Tech Giganten treffen soll (die zB Umsätze durch Schaltung von Werbebannern in Österreich erzielen und dafür vor Einführung der DIGI-Tax dafür in Österreich keine Steuern bezahlt haben). Wie es mit diesen DIGI-Taxes in den einzelnen Ländern nach Einführung der oben geschilderten Maßnahmen weiter geht, wird sich zeigen (die Erfahrung zeigt jedoch, dass eine gänzliche Abschaffung der DIGI-Taxes unwahrscheinlich ist).