Q & A zum steuerlichen Homeoffice

Die Bundesregierung hat im Zuge der vermehrten Homeoffice Tätigkeit im Rahmen der Corona-Krise ein Maßnahmenparket zur steuerlichen Entlastung von Homeoffice-Arbeitnehmern geschnürt und gesetzlich beschlossen. Wie bei vielen anderen steuerlichen Maßnahmen sind die Anwendungsvoraussetzungen jedoch durchwegs komplex, das heißt nicht alles was jetzt für ein Homeoffice ausgegeben wird, kann steuerlich verwertet werden. Nachfolgend beantworten wir einige Fragen zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen.

Question: Für wen gilt die neue Regelung?

Answer: Für alle Personen die Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erzielen (Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG) und im Homeoffice arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle ob der Arbeitnehmer bei einem in- oder ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist. Ein Homeoffice-Tag ist übrigens nur ein Tag, der zur Gänze im Homeoffice verbracht wurde (d.h. ein halber Tag Homeoffice und ein halber Tag im Büro zählt nicht als Homeoffice-Tag gemäß den nachfolgenden Ausführungen).

Q: Welche Maßnahmen sind es konkret?

A: Grundsätzlich sind es 3 Pfeiler: 1. Erhöhte Absetzbarkeit von Werbungskosten (§ 16 EStG). 2. Steuerfreie Zahlung einer Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber (§ 26 EStG). 3. Steuerfreie Zuwendung von Arbeitsmittel (Computer) durch den Arbeitgeber (§ 26 EStG).

Q: Kann ich Möbel und Computer steuerlich absetzen?

A: Ja, aber nicht alles. Bei den Möbeln kann – so steht es im Gesetz – “ergonomisch geeignetes Möbilar” als Werbungskosten angesetzt werden. Darunter versteht der Gesetzgeber beispielsweise Schreibtische, Drehstühle und Beleuchtungskörper. Bei einem Computer kann man wie gewohnt über die Nutzungsdauer den beruflichen Anteil (idR ca. 40-60 %) abschreiben (bzw. bei Anschaffungskosten von bis zu 800 EUR als GWG den beruflichen Anteil im Jahr des Kaufes ansetzen).

Q: Welche Werbungskosten kann ich noch absetzen?

A: Die “klassischen” Werbungskosten” können weiterhin abgesetzt werden. Was als Werbungskosten gilt kann auf der Homepage des BMF nachgelesen werden.

Q: Wie kann ich die Kosten für die Möbel geltend machen?

A: Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung. Es gibt im Rahmen der Steuererklärung eine eigene Beilage für das Homeoffice (L1 HO). Falls Sie Unterstützung benötigen kontaktieren Sie uns.

Q: Wie viel EUR kann ich absetzen?

A: Im Jahr 2021 ist der Höchstbetrag 300 EUR für die Möbel. Wurde bereits im Jahr 2020 in Möbel investiert, kann auch 2020 ein Betrag von bis zu 150 EUR abgesetzt werden, der allerdings den Höchstbetrag von 2021 (also die 300 EUR) wieder um denselben Betrag vermindert (z.B. wurden in 2020 140 EUR in Möbel investiert, sind 2021 nur mehr 160 EUR möglich).

Q: Wie kann mich mein Arbeitgeber unterstützen wenn ich im Homeoffice arbeite?

A: Er kann eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale von 3 EUR pro Tag (für maximal 100 Tage, also maximal 300 EUR) ausbezahlen (dies gilt ab dem Jahr 2021). Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet wird. Es müssen Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt werden die vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden müssen (Comeback der “Stricherlliste”).

Q: Was ist wenn ich im Homeoffice arbeite, mein Arbeitgeber aber keine Homeoffice-Pauschale bezahlt?

A: In diesem Fall können (wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind) Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden (z.B. bei 50 tägiger Homeoffice Tätigkeit 50 Tage mal 3 EUR sind 150 EUR Differenzwerbungskosten; geltend gemacht werden kann dies im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung).

Q: Was muss ich beachten wenn mir der Arbeitgeber einen Computer für die Homeoffice-Tätigkeit zur Verfügung stellt?

A: Nichts mehr. Durch die neue gesetzliche Regelung ist festgelegt, dass sich dies steuerlich nicht auswirkt (“nicht-steuerbar” d.h. dies stellt steuerlich keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr da). Man muss daher dafür keine Steuern bezahlen und auch nicht in der Steuererklärung deklarieren.

Q: Kann ich auch Kosten für Lebensmittel, Strom, Betriebskosten usw. im Homeoffice absetzen?

A: Nein, das ist nicht möglich. Dabei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung die steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Q: Wie sieht es mit der Pendlerpauschale aus wenn ich im Homeoffice arbeite?

A: Bis 30.6.2021 gilt eine (Corona-bedingte) Sonderregelung: Wenn im Homeoffice gearbeitet wird, steht das Pendlerpauschale trotzdem so zu, als wie wenn die übliche Wegstrecke zu “normalen” Arbeitszeiten zurück gelegt worden wäre (d.h. Pendlerpauschale steht auch bei Homeoffice-Tätigkeit zu). Ab 1.7.2021 wird dann wieder auf die tatsächlich gefahrene Strecke abgestellt (d.h. nur wenn auch tatsächlich gefahren/gependetlt wird, steht das Pendlerpauschale nach den allgemeinen Regelungen zu (also tatsächliches pendeln an mehr als 10 tatsächliche Tagen/Fahrten, 8-10 Fahrten, 4-7 Fahrten pro Monat).

Q: Ich habe durch meine Tätigkeit daheim viel höhere Ausgaben. Ist da noch mehr möglich?

A: Ja, aber nur dann wenn ein steuerliches “Arbeitszimmer” vorliegt. Dieses ist jedoch steuerlich nur dann möglich, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt (dies ist je nach Berufsbild unterschiedlich zu beurteilen). Diese Voraussetzung (Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer) erfüllen (nur) vorübergehend im Homeoffice tätige Arbeitnehmer jedoch eher selten (da ist die Finanz relativ streng).

Steuerpflicht von Vorstandsmitgliedern (EAS 3431)

In einer neuen EAS (3431 vom 12.04.2021) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Steuerpflicht von Vorstandsmitgliedern in anderen Staaten Stellung genommen. Dem Sachverhalt lag zu Grunde, dass eine in Österreich ansässige Person Vorstandsmitglied einer slowakischen AG war. Zusätzlich zu dem als Dienstnehmer bezogenen Gehalt schloß diese Person einen zweiten Vertrag mit derselben slowakischen AG ab, aus welchem dem Vorstand eine Funktionsgebühr zufloß. Fraglich war in diesem Zusammenhang die Einordnung der Funktionsgebühr im anzuwenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und der Slowakei.

Das BMF ist der Meinung, dass bei Vorstandsmitgliedern grundsätzlich Artikel 15 DBA-Slowakei zur Anwendung kommt (Einkünfte aus “unselbständiger Arbeit”). Die Anwendbarkeit von Artikel 16 DBA-Slowakei (“Aufsichts- und Verwaltungsvergütungen”), welcher nur bei einer (Gesellschafts-)überwachenden Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern anzuwenden gewesen wäre, wird vom BMF ausgeschlossen.

Bei Anwendung von Artikel 15 DBA-Slowakei kommt das BMF zum Schluss, dass bei einer Tätigkeit in der Slowakei das Besteuerungsrecht für die Funktionsgebühr der Slowakei zusteht (analog den Einkünften aus dem Dienstverhältnis). Sollte das Vorstandsmitglied an der AG beteiligt sein (mehr als 25 %) bzw. eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, könnten entweder Artikel 7 (“Unternehmensgewinne”) oder Artikel 14 (“Selbständige Arbeit”) zur Anwendung kommen. Diesfalls kommt der Slowakei ein Besteuerungsrecht für die Funktionsgebühr nur dann zu, wenn (und insoweit) die Tätigkeit im Rahmen einer slowakischen Betriebsstätte des Vorstandsmitglieds (bei der AG) durchgeführt wird (wovon jedoch ausgegangen werden kann).

Sollten die Funktionsgebühren von der Slowakei unter Artikel 16 DBA (und nicht Artikel 15 DBA) eingeordnet werden und dort einer Besteuerung unterzogen werden, kann dies unter Umständen zu einem Qualifikationskonflikt und zu einer Doppelbesteuerung führen. In diesem Fall wäre ein Verständigungsverfahren zwischen beiden Staaten einzuleiten um den Qualifikationskonflikt zu lösen und eine Doppelbesteueurng zu verhindern.

Die EAS 3431 vom 12.4.2021 im Wortlaut:

Eine in Österreich ansässige Person, die als Dienstnehmer einer slowakischen AG tätig und nicht an dieser beteiligt ist, schließt einen zusätzlichen Vertrag betreffend ihre Bestellung als Vorstandsmitglied mit der AG ab, laut welchem ihr eine Funktionsgebühr zusteht.

Bei der Einordnung der Funktionsgebühr nach innerstaatlichem Recht ist darauf abzustellen, ob die zwei Tätigkeiten (als Dienstnehmer und als Vorstandsmitglied) getrennt zu betrachten sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine objektive (zeitliche und inhaltliche) Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche vorliegt (LStR 2002 Rz 962). Überschneiden sich die Tätigkeiten zeitlich und inhaltlich, ist zu ermitteln, bei welcher Tätigkeit es sich um die Haupttätigkeit handelt; die Nebentätigkeit ist dieser Haupttätigkeit zuzuordnen (LStR 2002 Rz 961, 962).

Liegt keine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten als Dienstnehmer und als Vorstandsmitglied vor oder ist die Vorstandstätigkeit als die Haupttätigkeit einzustufen, dann ist für die Beurteilung relevant, ob das Vorstandsmitglied weisungsgebunden ist. Ein weisungsgebundenes Vorstandsmitglied erzielt in der Regel Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG (vgl. LStR 2002 Rz 981, 982). Da im vorliegenden Fall keine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird, kommt § 22 EStG nicht zur Anwendung. Sofern das Vorstandsmitglied im Bestellungsvertrag weisungsfrei gestellt wurde und dies auch den tatsächlichen Umständen entspricht, werden durch diese Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG erzielt. Die Frage der Einordnung der Funktionsgebühr ist jedoch eine sachverhaltsabhängige Frage, die stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren beantwortet werden kann.

Die Einkünfte als Vorstandsmitglied der slowakischen AG wären abkommensrechtlich nur dann unter Art 16 DBA-Slowakei zu subsumieren, wenn der Vorstand nach slowakischem Gesellschaftsrecht keine unmittelbaren Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben übernimmt. Denn Art 16 DBA-Slowakei – der dem seit seiner Erstfassung im Jahr 1963 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Art. 16 OECD-Musterabkommen nachgebildet wurde – erfasst nur eine überwachende Tätigkeit (vgl. VwGH 31.7.1996

Kommt Art 16 DBA-Slowakei nicht zur Anwendung, hängt die abkommensrechtliche Beurteilung der Funktionsgebühr davon ab, ob die Tätigkeit als Vorstandsmitglied als selbständig oder nichtselbständig einzustufen ist. Soweit sich aus dem Abkommenszusammenhang nichts Gegenteiliges ergibt, werden diese Begriffe gemäß Art 3 Abs 2 DBA von dem das DBA anwendenden Vertragsstaat nach innerstaatlichem Steuerrecht auszulegen sein. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit iSd § 25 EStG, sonach etwa Einkünfte eines weisungsgebundenen Vorstandes, unterliegen der abkommensrechtlichen Verteilungsnorm des Art 15 DBA-Slowakei (“Unselbständige Tätigkeit”) (Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes/Daurer, Internationales Steuerrecht I/1 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Rz 6). Gemäß Art 15 des DBA-Slowakei steht der Slowakei nur insoweit ein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zu, als die Tätigkeit in der Slowakei ausgeübt wird. Handelt es sich bei der Tätigkeit als Vorstandsmitglied dagegen um eine gewerbliche Tätigkeit iSd §23 EStG, wären die Einkünfte daraus als “Unternehmensgewinne” iSd Art 7 DBA-Slowakei einzustufen. Folglich steht gemäß Art 7 DBA-Slowakei der Slowakei in dem Ausmaß ein Besteuerungsrecht an den Einkünften zu, in welchem sie der in einer slowakischen Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind. Im Übrigen käme Art 14 DBA-Slowakei nur dann zur Anwendung, wenn das Vorstandsmitglied wesentlich an der Gesellschaft beteiligt wäre und daher Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit iSd § 22 EStG erzielt (siehe auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes/Daurer, Internationales Steuerrecht I/1 Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 27).

Sollten die Einkünfte aus der Funktionsgebühr auf slowakischer Seite unter Art 16 DBA-Slowakei subsumiert und dort einer Besteuerung unterzogen werden und sollte dadurch ein durch divergierende DBA-Auslegung verursachter Qualifikationskonflikt entstehen, wäre eine Lösung im Wege eines Verständigungsverfahrens anzustreben.

Bundesministerium für Finanzen, 12. April 2021