Verordnung zur neuen Kleinunternehmer Steuerpauschalierung

Ab dem Steuerjahr 2020 ist es für kleine Unternehmen (Umsatz bis 35.000 EUR) möglich, betreffend der Gewinnermittlung bei der Einkommensteuer eine neue Steuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen (siehe dazu unsere News aus dem Jahr 2019). Diese neue Steuerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG)  ist neben den bereits bekannten Pauschalierungen (6 % oder 12 % oder anderer %-Satz bei bestimmten Branchen) möglich. Der pauschale Betriebsausgabenabzug beträgt 45 % der Betriebseinnahmen oder 20 % der Betriebseinnahmen. Außerdem sind die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, vormals SVA) bezahlten gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug zugelassen. Weitere Betriebsausgaben sind mit der Pauschale abgegolten (mit Ausnahme von Reise- und Fahrtkosten, falls diesen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenüber steht). Der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) steht zu.

Der pauschale 20 %ige Betriebsausgabenabzug kommt bei “Dienstleistungsbetrieben” zur Anwendung. Was als “Dienstleistungsbetrieb” angesehen wird, ist vom Bundesministerium für Finanzen in einer eigenen Verordnung geregelt (“Dienstleistungsbetriebeverordnung”, BGBl II 2020/615). Dazu zählen beispielsweise Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Architekten, Werbung, Übersetzer, Schriftsteller) oder Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie. Genau herauszufinden ob ein Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Verordnung vorliegt und der 20 %ige Pauschalsatz anzuwenden ist, ist anhand der Branchenkennzahl (ÖNACE 2008). Bei anderen (Nicht-Dienstleistungs-)Betrieben kann der höhere 45 %ige Pauschalsatz angewendet werden.

Die Verordnung und die Branchenkennzahlen können Sie hier nachsehen.

In der Praxis sollte eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, ob eine Pauschalierung oder der Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben steuerlich günstiger ist.