Die neue Lohnbescheinigung

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) wurde der verpflichtende Lohnsteuerabzug in § 47 EStG neu geregelt. Nunmehr muss dann ein Lohnsteuersystem verpflichtend durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer in einer (Lohnsteuer-)Betriebsstätte (§ 81 EStG) arbeitet. Bei den meisten Arbeitnehmern ist dies der Fall. Für jene Arbeitnehmer die nicht unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Lohnsteuerabzuges fallen, da sie in keiner Betriebsstätte tätig sind, kann eine Lohnverrechnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

Wird kein Lohnsteuerverfahren durchgeführt, sieht eine im Rahmen des COVID-19-StMG eingeführte neue Bestimmung vor, dass eine “Lohnbescheinigung” vom Arbeitgeber beim Finanzamt eingereicht werden muss. Die “Lohnbescheinigung” ist in einem neuen § 84a EStG geregelt und entspricht dem Grunde nach dem in § 84 EStG geregelten Lohnzettel. In einem amtlichen Formular (L17) sind der Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsbeiträge und die Bruttobezüge des Arbeitnehmers zu melden. Auf diese Weise wird das Finanzamt auch bei einer nicht durchgeführten Lohnverrechnung über die Einkünfte eines Arbeitnehmers informiert. Zu übermitteln ist die neue Lohnbescheinigung immer bis zum 28. Februar des Folgejahres (für das Jahr 2020 wird jedoch eine einmalige Verlängerung bis 31. März 2021 gewährt).