EAS des Jahres 2020

Im Rahmen der so genannten “Express Antwort Service” (EAS) beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Fragen zu konkreten Sachverhalten mit internationalem Konnex. Diese EAS-Beantwortungen stellen die Rechtsmeinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt dar, haben rechtlich jedoch keine Qualität wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die in der EAS geäußerte Rechtsmeinung hat nicht einmal Bindungswirkung im konkreten (angefragten) Einzelfall (mangels Zuständigkeit; zuständig für den Einzelfall ist immer das Finanzamt und nicht das BMF). Die EAS-Auskünfte stellen dennoch eine interessante Auslegungshilfe für den Steuer-Praktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Jahr 2020 ausgegebenen EAS-Auskünfte des BMF. In einigen Fällen haben wir diesbezüglich im Laufe des Jahres auch eine News auf unserer Homepage verfasst (siehe dazu die Links im jeweiligen Titel).

EAS Nr.

Datum

TITEL

3421 25.03.2020 Der Betriebsstättenvorbehalt bei einer ungarischen Landwirtschaft
3422 07.01.2020 Keine Quellenentlastung bei bloß mittelbarer aktiver gewerblicher Tätigkeit
3423 25.03.2020 DBA-Quellensteuerentlastung bei Holdinggesellschaften
3424 27.05.2020 Keine Wegzugsbesteuerung bei Betriebsstättenvermögen aufgrund des Abschlusses des neuen DBA-Japan
3425 24.07.2020 E-Sportler als Künstler iSd Art. 17 DBA-USA
3426 15.12.2020 Anwendbarkeit des DBA(Erb)-Frankreich nach Wegfall der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

DBA Argentinien in der Pipeline

Nach mehr als 10 Jahren ohne DBA ist nunmehr wieder ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Argentinien in der Pipeline. Das alte DBA wurde vor 10 Jahren seitens Argentinien aufgekündigt, da es bei der Zahlung von bestimmten Kapitaleinkünften zu einer doppelten Nicht-Besteuerung kommen konnte (d.h. weder in Österreich noch Argentinien konnten Steuern auf bestimmte Kapitalerträge erhoben werden). Die Kündigung eines DBA ist ein in der Praxis sehr seltener Vorgang (Österreich hat bis dato mit ca. 90 Staaten ein DBA abgeschlossen, wobei das DBA mit Argentinien das einzige DBA war, welches vom DBA-Partnerstaat gekündigt wurde).

Das neue DBA trägt entsprechend den aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht und den BEPS Bestimmungen den Titel “Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll”. Das DBA soll daher neben einer eventuellen Doppelbesteuerung auch eine Nicht-Besteuerung von Einkünften und mißbräuchliche (Steuer-)Gestaltungen verhindern.

Bei Dividenden (Artikel 10 DBA) kommt ein Quellensteuersatz von 15 % zur Anwendung (bzw. 10 % wenn der Nutzungsberechtigte mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile über einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen hält). Bei Zinsen (Artikel 11 DBA) hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 12 %. Interessant ist bei der Bestimmung betreffend den Lizenzgebühren (Artikel 12 DBA), dass der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 3 %, 5 %, 10 % oder 15 % haben kann, je nachdem um welche Form der Lizenzgebühren es sich handelt (z.B. 5 % bei der Zahlung für Urheberrechte an literarischen Werken und 10 % bei der Benutzung von Patenten, Marken und Mustern).

Weiters ist interessant, dass das DBA eine eigene Bestimmung betreffend den Einkünften aus “selbständiger Arbeit” hat (Artikel 14 DBA). Dieser Artikel (Einkünfte aus “Selbständiger Arbeit”) findet sich nämlich nicht mehr im aktuellen OECD-Musterabkommen (dort wurde er ersatzlos gestrichen).

Der DBA-Artikel betreffend den Einkünften aus einem Dienstverhältnis (Artikel 15 DBA, Einkünfte aus “unselbständiger Arbeit”) ist OECD-Musterabkommen (OECD-MA) konform ausgestaltet. Die 183-Tage-Regel (“Monteurs-Klausel”) bezieht sich auf einen (beliebigen) Zeitraum von 12 Monaten.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist seitens Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode vorgesehen (Artikel 23 Abs. 2 lit a DBA). Bei den Kapitaleinkünften kommt die Anrechnungemethode zur Anwendung (Artikel 23 Abs. 2 lit b DBA).

Ab welchem Zeitpunkt das DBA in Kraft tritt und anzuwenden sein wird steht noch nicht fest. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.