Im Rahmen der so genannten “Express Antwort Service” (EAS) beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Fragen zu konkreten Sachverhalten mit internationalem Konnex. Diese EAS-Beantwortungen stellen die Rechtsmeinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt dar, haben rechtlich jedoch keine Qualität wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die in der EAS geäußerte Rechtsmeinung hat nicht einmal Bindungswirkung im konkreten (angefragten) Einzelfall (mangels Zuständigkeit; zuständig für den Einzelfall ist immer das Finanzamt und nicht das BMF). Die EAS-Auskünfte stellen dennoch eine interessante Auslegungshilfe für den Steuer-Praktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Jahr 2020 ausgegebenen EAS-Auskünfte des BMF. In einigen Fällen haben wir diesbezüglich im Laufe des Jahres auch eine News auf unserer Homepage verfasst (siehe dazu die Links im jeweiligen Titel).
EAS Nr. |
Datum |
TITEL |
3421 | 25.03.2020 | Der Betriebsstättenvorbehalt bei einer ungarischen Landwirtschaft |
3422 | 07.01.2020 | Keine Quellenentlastung bei bloß mittelbarer aktiver gewerblicher Tätigkeit |
3423 | 25.03.2020 | DBA-Quellensteuerentlastung bei Holdinggesellschaften |
3424 | 27.05.2020 | Keine Wegzugsbesteuerung bei Betriebsstättenvermögen aufgrund des Abschlusses des neuen DBA-Japan |
3425 | 24.07.2020 | E-Sportler als Künstler iSd Art. 17 DBA-USA |
3426 | 15.12.2020 | Anwendbarkeit des DBA(Erb)-Frankreich nach Wegfall der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer |