Besteuerungsnachweis und Steuerfreistellung in Österreich

Ist ein ausländischer Besteuerungsnachweis zur Steuerfreistellung in Österreich notwendig?

Nachdem das Bundesfinanzgericht (BFG) in letzter Zeit einige für den Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidungen gefällt hat, gibt es nunmehr ein Erkenntnis welches in der Praxis sehr wesentlich ist, und welches nicht dem Finanzamt sondern dem Steuerpflichtigen Recht gibt. Es geht dabei um die Frage, ob ein ausländischer Besteuerungsnachweis für die Steuerfreistellung in Österreich nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) notwendig ist oder nicht.

Um was geht es konkret? Österreich hat mit ca. 90 Staaten ein DBA abgeschlossen. In den meisten Fällen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit/Dienstverhältnis vorgesehen, dass bei Steuerpflicht im anderen Staat diese Einkünfte (unter Progressionsvorbehalt) in Österreich von der Einkommensteuer befreit sind. Das Finanzamt forderte im aktuellen Fall für die Steuerfreistellung in Österreich einen ausländischen Besteueurngsnachweis an.

Dem Ansuchen nach einem ausländischen Besteueurngsnachweis ist das BFG in seiner Entscheidung (BFG 2. 9. 2019, RV/9100621/2017) nunmehr entgegengetreten. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis ist gemäß dem Erkenntnis des BFG zur Steuerfreistellung nicht notwendig, wenn im DBA die Befreiungsmethode vereinbart ist, und anhand anderer Umstände nachgewiesen werden kann, dass Steuerpflicht im anderen Staat bestanden hat.

Fazit und Hinweis zu DBA-Deutschland:

Mit diesem Urteil wird die Rechtsauffassung in der bisherigen Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur gefestigt. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis ist somit weiterhin keine matierell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreistellung in Österreich nach einem DBA. Ob eine steuerliche Erfassung im Ausland erfolgt ist spielt dabei übrigens keine Rolle. Eine (in der Praxis sehr wichtige) Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch im DBA-Deutschland vorgesehen. Im Verhältnis zu Deutschland ist in Artikel 15 Abs. 4 DBA eine so genannte “Subject to tax” Klausel vereinbart, d.h. eine Steuerfreistellung in Österreich ist nur dann möglich, wenn eine Besteuerung in Deutschland nachgewiesen werden kann.