Im zwischen Österreich und Italien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht die Regelung, dass Grenzgänger (z.B. eine in Österreich wohnhafte Person die täglich zur Arbeit nach Italien pendelt) im Ansässigkeitsstaat (um beim Beispiel zu bleiben: Ansässigkeitsstaat ist Österreich) der Steuerpflicht unterliegt (Artikel 15 Absatz 4 DBA). Voraussetzung dazu ist jedoch, dass diese Person “üblicherweise” (also mehr oder weniger täglich) zur Arbeit über die Grenze pendelt. In der Corona-Krise, in der dies überhaupt nicht möglich war, und in der vielfach im heimatlichen “Home Office” gearbeitet wurde, konnte diese Voraussetzung (das tägliche Pendeln) gar nicht erfüllt werden. Die Konsequenz wäre gewesen, dass die Grenzgängereigenschaft weg gefallen wäre, was nachteilige steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen hätte können.
Um dies zu vermeiden, haben Österreich und Italien eine Konsultationsvereinbarung (Erlass des BMF vom 27.06.2020) abgeschlossen. In dieser wird festgehalten, dass wenn das Pendeln über die Grenze auf Grund der Corona Krise nicht möglich war, die Grenzgängereigenschaft gemäß dem DBA dennoch auf recht erhalten bleibt. Dies führt dazu, dass trotz Home Office Tätigkeit keine Änderung bei der Steuerpflicht eintritt.
In der Konsultationsvereinbarung heißt es:
“Herewith the competent authorities of both Contracting States agree that taxpayers usually commuting to their place of work, but currently working in home office due to the prevention of the spread of COVID-19, shall still be taxed as frontier workers under Article 15 paragraph 4 of the Convention.”
Somit können nachteilige Konsequenzen für den Steuerpflichtigen vermieden werden.
Eine vergleichbare Regelung wurde auch zwischen Österreich und Deutschland in einer Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (hier dazu unsere NEWS).