DBA und COVID-19 Pandemie – Update BMF-Info

Wie in unserem BLOG berichtet, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer Information (22.5.2020) diverse Fragen zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in der Covid-Krise beantwortet. Diese Information wurde nunmehr upgedated und mit 20.7.2020 in der Findok veröffentlicht. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  1. Es wird festgehalten, dass durch die Covid-Krise verursachte Nicht-Ausreisetage nicht den “183-Tagen” zuzurechnen sind. Diese Tage werden daher “Krankheitstagen”, welche eine Ausreise aus dem Tätigkeitsstaat verhindern, gleichgestellt (in dem Sinn, dass wenn die 183 Tage Grenze nur deshalb überschritten wurde, da auf Grund einer Krankheit nicht aus dem Tätigkeitsstaat ausgereist werden konnte, diese Tage NICHT den 183-Tagen zugrechnet werden dürfen).
  2. Im Verhältnis zu Deutschland (mit dem es anlässlich der Corona-Krise eine eigene Konsultationsvereinbarung gibt – siehe dazu unsere News) wird festgehalten, dass Corona bedingtes Arbeiten im Home Office, keine Tage im Sinne der “183-Tage Regel” darstellen (d.h. ein Arbeitstag im heimatlichen Ansässigkeitstsstaat/Home Office bleibt steuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat und wird bei der Berechnung der 183-Tage Frist NICHT hinzugezählt; etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist, da in diesem Fall wieder die in der deutsch-österreichischen Konsultationsvereinvbarung getroffene Regelung eintritt – Steuerpflicht im eigentlichen Tätigkeits(Arbeitgeber-)staat wenn nur auf Grund der Corona-Krise im Ansässigkeitsstaat/Home Office gearbeitet wird).
  3. Die Vereinbarungen aus dem Verständigungsverfahren mit Italien wurden eingearbeitet. Siehe dazu unsere News.
  4. Beim Kurzarbeitergeld wird festgehalten, dass dies weiterhin gemäß dem Kausalitätsprinzip dem Staat zuzurechnen (und dort zu versteuern) ist, in welchem die Tätigkeit ohne Auswirkungen der Corona-Krise ausgeübt worden wäre (Kausalitätsprinzip). Eine Steuerfreistellung (in Österreich) könnte nur dann möglich sein, wenn eine Versteuerung im Ausland nachgewiesen wird.

Die Auslegung von DBA und die rechtsrichtige Interpretation bleiben somit weiterhin ein aktuelles Thema welches einer ständigen Beobachtung bedarf.

Grenzgänger im DBA Italien

Im zwischen Österreich und Italien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht die Regelung, dass Grenzgänger (z.B. eine in Österreich wohnhafte Person die täglich zur Arbeit nach Italien pendelt) im Ansässigkeitsstaat (um beim Beispiel zu bleiben: Ansässigkeitsstaat ist Österreich) der Steuerpflicht unterliegt (Artikel 15 Absatz 4 DBA). Voraussetzung dazu ist jedoch, dass diese Person “üblicherweise” (also mehr oder weniger täglich) zur Arbeit über die Grenze pendelt. In der Corona-Krise, in der dies überhaupt nicht möglich war, und in der vielfach im heimatlichen “Home Office” gearbeitet wurde, konnte diese Voraussetzung (das tägliche Pendeln) gar nicht erfüllt werden. Die Konsequenz wäre gewesen, dass die Grenzgängereigenschaft weg gefallen wäre, was nachteilige steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen hätte können.

Um dies zu vermeiden, haben Österreich und Italien eine Konsultationsvereinbarung (Erlass des BMF vom 27.06.2020) abgeschlossen. In dieser wird festgehalten, dass wenn das Pendeln über die Grenze auf Grund der Corona Krise nicht möglich war, die Grenzgängereigenschaft gemäß dem DBA dennoch auf recht erhalten bleibt. Dies führt dazu, dass trotz Home Office Tätigkeit keine Änderung bei der Steuerpflicht eintritt.

In der Konsultationsvereinbarung heißt es:

“Herewith the competent authorities of both Contracting States agree that taxpayers usually commuting to their place of work, but currently working in home office due to the prevention of the spread of COVID-19, shall still be taxed as frontier workers under Article 15 paragraph 4 of the Convention.”

Somit können nachteilige Konsequenzen für den Steuerpflichtigen vermieden werden.

Eine vergleichbare Regelung wurde auch zwischen Österreich und Deutschland in einer Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (hier dazu unsere NEWS).

 

Neue Liste beim Informationsaustausch

Wie bereits in unserem BLOG berichtet, tauscht Österreich mit anderen Staaten Informationen über bestehende Finanzkonten aus (basierend auf dem Common Reporting Standard CRS welches in Österreich durch das GMSG umgesetzt wurde). Dies soll zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen beitragen, die im Ausland erzielte Kapitalerträge in den jeweiligen heimatlichen (Ansässigkeits-)Staaten ordnungsgemäß deklarieren sollen. Durch die ordnungsgemäße Deklarierung soll die Steuerhinterziehung verringert werden.

Der Austausch der relevanten Finanz-Informationen (u.a. Kontostand, Steuernummer, Erträge) erfolgt in Österreich auf Basis des “Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” (GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015). In diesem ist geregelt, mit welchen Staaten Österreich einen Informationsaustausch über bestehende Finanzkonten durchführt. Diese Staaten werden im Gesetz als “teilnehmende Staaten” bezeichnet und sind durch Verordnung (VO) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu benennen.

Die “teilnehmenden Staaten” sind einerseits alle Mitgliedsstaaten aus der Europäischen Union (d.h. mit allen EU Staaten werden Finanz-Informationen ausgetauscht). Des weiteren ist im GMSG normiert, dass das BMF laufend eine Liste veröffentlicht, in dem (auch alle weiteren) am Informationsaustausch teilnehmenden Staaten angeführt werden(§ 91 Z 2 GMSG). Derzeit umfasst die Liste mehr als 100 Staaten, mit denen Österreich Informationen austauscht. Diese Liste wird im Verordnungsweg laufend aktualisiert (§ 91 Z 2 GMSG).

Im Mai wurde vom BMF wieder eine aktualisierte Staatenliste veröffentlicht (BGBl. II Nr. 234/2020 vom 28.5.2020, Stand 1. Mai 2020). Neu (im Jahr 2020) in die Staatenliste mit aufgenommen wurden Brunei Darussalam, Ecuador, Dominica und Marokko. Österreich tauscht also auch mit diesen vier Staaten zukünftig Informationen von Finanzkonten von im jeweils anderen Staat ansässigen Steuerpflichtigen aus (im Jahr 2019 sind neu hinzugekommen: Antigua und Barbuda, Cook Inseln, Honkong, Panama, Saint Lucia, Türkei).

Die Neuaufnahmen von diesen teilweise doch exotischen Staaten (Brunei Darussalam ist beispielsweise ein winziges Sultanat auf der Insel Borneo in Südostasien) zeigt auf, dass das Netz für den steuerlichen Austausch von Finanz-Informationen immer enger gespannt wird. Wir empfehlen daher eine ordnungsgemäße Versteuerung aller ausländischen Einkünfte im Rahmen der österreichischen Steuererklärung durchzuführen. Sollten Sie dabei unsere Unterstützung benötigen können Sie uns gerne kontaktieren.

Neue “teilnehmende Staaten” nach § 91 GMSG  (Kalenderjahr 2020):

Brunei Darussalam, Dominica, Ecuador, Marokko

Für den Meldezeitraum 2019 erstmals an das Finanzamt zu melden (die gesammelten Informationen gemäß § 4 Abs. 2 und Abs 3 GMSG):

Antigua und Barbuda, Cook Inseln, Hongkong, Panama, Saint Lucia, Türkei

Stand ab 1.5.2020