Steuerliche Maßnahmen zur Konjunkturstützung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Konjunkturstützung zur Begutachtung versendet (am 22.6, Ende der Begutachtungsfrist ist am 26.4 also nur 4 Tage Begutachtungsfrist). Die aus steuerlicher Sicht interessantesten Punkte sind:

– Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von Wirtschaftsgütern (30 % im ersten Jahr, statt einer lienaren Abschreibung über die komplette Nutzungsdauer).

– Senkung des Eingangssteuersatz in der ersten Steuerstufe von 25 % auf 20 %. Diese Maßnahme war ursprünglich ab dem Jahr 2021 geplant und soll nunmehr rückwirkend ab 2020 gelten!

– Verlängerung des Höchststeuersatz von 55 % ab einem Einkommen von 1 Mio EUR bis in das Jahr 2025 (hier war ursprünglich ein Auslaufen und eine Reduktion auf 50 % geplant).

– Das Pendlerpauschale ist auch dann möglich, wenn auf Grund von COVID Maßnahmen im Home Office gearbeitet wird.

– Eine Möglichkeit zum Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 auf die Jahre 2018 und 2019.

– Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021

Eine Gesetzeswerdung der dargestellten Maßnahmen bleibt abzuwarten.

Darüber hinaus wird die Schaumweinsteuer auf 0 % gesenkt (BMF-Erlass vom 18.6.2020)