EAS Update

Nach längerer Zeit wurden durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) wieder einmal zwei neue Rechtsmeinungen im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) veröffentlicht.

Die erste EAS-Auskunft (Nr. 3421 v. 25.3.2020, “Der Betriebsstättenvorbehalt bei einer ungarischen Landwirtschaft”) dreht sich um die Frage, inwieweit eine ausländische Kapitalbeteiligung eines österreichischen Steuerpflichtigen seiner ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann (so genannter “Betriebsstättenvorbehalt”). Im konkreten Fall war fraglich inwieweit eine ungarische Kapitalbeteiligung einer in Österreich ansässigen Person dessen ungarischer Betriebsstätte (in diesem Fall war die Betriebsstätte eine ungarische Farm/Landwirtschaft) zuzurechnen ist (was eine Besteuerung der ungarischen Kapitalerträge mit der niedrigeren ungarischen Steuer ermöglicht hätte).

Das BMF vertritt unter Verweis auf die Einkommensteuer-Richtlinien (EStRL Rz 492) die Rechtsmeinung, dass eine Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft nur dann einer ungarischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann, wenn es sich bei der (Kapital-)Beteiligung um “notwendiges” Betriebsvermögen der Betriebsstätte handelt. Inwieweit es sich beim angefragten Sachverhalt bei der Kapitalbeteiligung um “notwendiges” Betriebsvermögen der Betriebsstätte handelt, wird in der EAS-Auskunft nicht beurteilt sondern zur weiteren Abklärung dem zuständigen Finanzamt überlassen. In der EAS-Auskunft wird aber auch klar gestellt, dass eine Zurechnung der Beteiligung an die Betriebsstätte nur dann möglich ist, wenn die Betriebsstätte eine operative Tätigkeit entfaltet und nicht bloß vermögensverwaltend tätig ist. So heißt es in der EAS, “eine Landwirtschaft kann grundsätzlich eine Betriebsstätte sein, wobei im Übrigen jedoch die Anwendbarkeit des Art. 6 OECD-MA unberührt bleibt. Dabei müssen aber auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte erfüllt sein, insbesondere das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine bloß als Vermögensverwaltung zu beurteilende Tätigkeit ist dabei nicht ausreichend.”

Die zweite EAS-Auskunft (Nr. 3423 v. 25.3.2020, “DBA-Quellensteuerentlastung bei Holdinggesellschaften”) dreht sich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine (Quellen-)Steuerentlastung in Österreich bei Zahlungen in das Ausland erfolgen darf.

Erfolgen Zahlungen von in Österreich ansässigen Personen oder Unternehmen an ausländische Empfänger ist unter Umständen in Österreich eine (Quellen-)Steuer (z.B: Kapitalertragsteuer – KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Je nachdem an wen und unter welchen Umständen die Zahlung erfolgt, kann die (Quellen-)Steuer beim Finanzamt wieder zur Erstattung beantragt werden. Dies hängt vom jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Unter Beachtung der Bestimmungen der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO) kann aber bereits der Abzug der Steuer an der Quelle vermieden werden. Auf diese Weise erspart sich der ausländische Empfänger der Einkünfte den Aufwand des Erstattungsantrages beim österreichischen Finanzamt. Außerdem hat er keinen Liquiditätsnachteil, da er seine Vergütung sofort ohne Abzüge erhält und ein Rückerstattungsantrag mittlerweile erst nach dem Jahr der Zahlung gestellt werden kann.

Allerdings sind zur unmittelbaren (Quellen-)Steuerentlastung die Bestimmungen der DBA-EVO streng zu befolgen. Dazu gehört unter anderem, dass die notwendigen Dokumentationserfordernisse für eine unmittelbare Steuerentlastung befolgt werden (ist beispielsweise der ausländische Empfänger eine juristische Person, ist eine Bestätigung, dass es sich um eine operativ tätige Gesellschaft handelt, notwendig). In der in EAS 3423 behandelten Rechtsanfrage weißt das BMF noch einmal darauf hin, dass wenn die Dokumentationserfordernisse gemäß der DBA-EVO nicht erfüllt sind, eine Steuerentlastung an der Quelle nicht erfolgen darf (d.h. die österreichische Zahlstelle muss die Quellensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen und darf nicht die Vergütung ohne Abzug der Steuer an den ausländischen Empfänger bezahlen). Sollte keine Quellensteuer einbehalten werden und werden die notwendigen Dokumentationserfordernisse nicht erfüllt haftet der österreichische Vergütungsschuldner (der Zahlende) für die nicht einbehaltene Steuer.