Im Rahmen der Corona Krise werden viele Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber dazu angehalten aus dem Home Office zu arbeiten. Für jene Arbeitnehmer die grenzüberschreitend tätig sind, kann dies unter Umständen steuerliche Konsequenzen mit sich bringen wie das nachfolgende Beispiel belegen soll:
Eine Arbeitnehmerin mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich arbeitet unter der Woche in Deutschland bei ihrem deutschen Arbeitgeber. Nunmehr muss sie auf Grund der Corona Krise von zu Hause im österreichischen Home Office arbeiten. Nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens ist die Arbeitnehmerin bei “normaler” Tätigkeit unter der Woche in Deutschland steuerpflichtig. Auf Grund der Home Office Tätigkeit wechselt die Steuerpflicht aber nunmehr nach Österreich.
Um diese Situation für die Dauer der Corona Krise zu vermeiden, haben Österreich und Deutschland im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung (Erlass des BMF vom 15.04.2020, gültig ab 15.04.2020) nunmehr vereinbart, dass entgegen dieser Regelung Home Office Tage dennoch im eigentlichen Tätigkeitsstaat der Steuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Home Office-Tätigkeit nur auf Grund der Corona Pandemie angeordnet wurde, und dass nicht generell eine Home Office-Tätigkeit (auch ohne Corona) vereinbart wurde (auf Grund arbeitsrechtlicher oder anderer vertraglichen Vereinbarungen wie einer Home Office Vereinbarung).
Weiterführung des Beispiels
Die Steuerpflicht würde nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens auf Grund der Home Office-Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat nach Österreich wechseln. Auf Grund der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland bleibt es aber bei der Steuerpflicht in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die Home Office Tätigkeit nur auf Grund der Corona Krise durchgeführt wird. Diesbezüglich sind auch entsprechende Aufzeichnungen über die durchgeführten Arbeitstage und die korrekte Versteuerung zu führen.
In der angeführten Konsultationsvereinbarung mit Deutschland wird auch die Situation mit deutsch-österreichischen Grenzgängern geregelt. So sind Tage die auf Grund der Corona Krise im Home Office gearbeitet werden, nicht als “Nicht-Rückkehr-Tage” zu werten. Das heißt, die Grenzgängereigenschaft bleibt dennoch auf Recht, auch wenn auf Grund der Home Office-Tätigkeit nicht täglich in den anderen Staat zur Tätigkeit gependelt wird.
Hier können Sie die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland nachlesen:
Erlass des BMF vom 15.04.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020