Entsendung aus Kroatien und ZKO Meldungen

Werden Personen aus der EU/EWR/Schweiz nach Österreich entsendet oder überlassen, sind diese mittels “ZKO Meldung” anzumelden. Die Rechtsgrundlage für die ZKO Meldung ist das Lohn- und Sozialdumping-Betrugsgesetz (LSD-BG). Die ZKO Meldung hat bei der im Finanzministerium angesiedelten “Koordinationsstelle des Finanzministeriums für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” zu erfolgen (§ 19 Absatz 2 LSD-BG). Die ZKO Meldung hat sowohl bei einer durch das ausländische Unternehmen durchgeführten Aktivleistung (“Entsendung” ZKO 3) als auch Passivleistung (“Arbeitskräfteüberlassung” ZKO 4) zu erfolgen. Die ZKO Meldung an die Koordinationsstelle muss vor Beginn der Tätigkeit in Österreich durchgeführt werden. Wird keine oder eine unrichtige ZKO Meldung (oder eine zu späte Meldung) durchgeführt, drohen hohe Verwaltungsstrafen. Diese können sowohl das ausländische entsendende Unternehmen als auch den österreichischen Beschäftiger treffen.

Werden Personen aus “Nicht”-EU/EWR/Schweiz Staaten nach Österreich entsendet oder überlassen, benötigen diese für eine Tätigkeit in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitsbewilligung und eine Aufenthaltsbewilligung (zu beantragen beim AMS). Eine ZKO Meldung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen (ZKO Meldepflichtig sind nur Arbeitgeber mit Sitz in der EU/EWR/Schweiz, § 19 Absatz 1 LSD-BG). Dies gilt bislang auch für Personen aus Kroatien, obwohl Kroatien am 1.7.2013 der EU beigetreten ist. Auf Grund einer 7 jährigen Übergangsfrist öffnet Österreich seinen Arbeitsmarkt jedoch erst mit 1.7.2020 vollständig für kroatische Staatsbürger. Ab diesem Zeitpunkt dürfen kroatische Staatsbürger ohne Einschränkungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt tätig werden.

Dies führt dazu, dass mit Ende der Beschränkung ab 1.7.2020 auch Personen aus Kroatien mittels ZKO Formular der Koordinationsstelle zu melden sind. Auf der anderen Seite entfällt auf Grund der dann auch für kroatische Staatsbürger geltenden EU-(Arbeitnehmer-)Freizügigkeit die Verpflichtung zur Einholung der notwendigen Arbeitserlaubnis und (Beschäftigungs-)Bewilligungen beim AMS.