Der Austausch von steuerlich relevanten Informationen zwischen den Staaten wird zunehmend intensiviert. Auf dieser Grundlage soll Auslandsvermögen den jeweiligen Wohnsitzstaaten der Steuerpflichtigen zugänglich gemacht werden. Die Finanzbehörden und andere Institutionen der beteiligten Staaten tauschen dazu automatisch Informationen über steuerlich relevante Sachverhalte aus. Die Basis für den Informationsaustausch bilden in der Regel zwischen- bzw. multilaterale Abkommen die auf Ebene der EU, G20 oder OECD abgeschlossen wurden.
Eine der maßgeblichen und in der Praxis wichtigsten Regelungen ist die EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation – DAC). Diese Richtlinie hat bislang 6 Stufen (DAC 1 – DAC 6). Das im Jahr 2020 in Kraft tretende EU-Meldepflichtgesetz betreffend der Meldung von bestimmten Steuergestaltungen ist die derzeit letzte Stufe in dieser Rechtsentwicklung (DAC 6 – mehr zum EU-Meldepflichtgesetz finden Sie in unserer News).
Auf Basis der ersten Stufe (DAC 1) werden Informationen betreffend bestimmter Einkunftsarten zwischen den Finanzbehörden der beteiligten Staaten ausgetauscht. Seit dem Jahr 2015 werden Informationen betreffend den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Pensionen, Aufsichtsratsvergütungen, unbeweglichen Vermögen und Lebensversicherungsprodukte automatisch ausgetauscht. Erhält beispielsweise eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus einem deutschen Dienstverhältnis, muss diese Tatsache von der deutschen Behörde dem österreichischen Finanzamt gemeldet werden. Das österreichische Finanzamt kann auf Grundlage dieser Information überprüfen, ob diese Einkünfte ordnungsgemäß in Österreich versteuert wurden.
Im Rahmen von DAC 2 werden Bankinformationen über Finanzkonten zwischen den beteiligten Staaten ausgetauscht (z.B. Zinsen von einem deutschen Konto einer in Österreich wohnhaften Person werden dem österreichischen Finanzamt mitgeteilt). Die übrigen DAC betreffen den Informationsaustausch von (Steuer-)Rulings für Unternehmen (DAC 3), Verrechnungspreisdokumentation (DAC 4) und Informationen über wirtschaftliche Eigentümerstrukturen (DAC 5 – Einführung des Registers betreffend der Wirtschaftlichen Eigentümer WIREG, siehe dazu unsere News).
Es kann daher festgestellt werden, dass bezüglich der Behandlung von Auslandseinkünften in Österreich ein Paradigmenwechsel statt gefunden hat. Wurden vor noch nicht allzu langer Zeit ausländische Einkünfte oftmals unter den Tisch fallen gelassen (Stichwort: Kapitaleinkünfte auf Schweizer Konten die nicht in Österreich deklariert wurden), gibt es heute keine Nachsicht mehr mit Steuersündern. Die Konsequenzen daraus sind:
- Durch erhöhten Informationsaustausch ist das Risiko der Entdeckung von Fehlverhalten stark gestiegen.
- Erhöhte Transparenz. Alle Maßnahmen zielen darauf ab einen gläsernen Steuerbürger zu schaffen. Das Ausland ist nicht mehr eine “steuerliche Black BOX” die von der österreichischen Finanzbehörde nicht eingesehen werden kann.
- Der Strafrahmen wurde erheblich verschärft. Ab hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000 EUR ist zudem nicht mehr ein Verwaltungsgericht sondern ein Strafgericht (mit möglichen Haftstrafen) bei Steuervergehen zuständig.
Aus diesem Grund empfehlen wir eine korrekte Behandlung von Auslandseinkünften in der Steuererklärung vorzunehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.