Das Jahr 2020 beschert Österreich mit dem EU-Meldepflichtgesetz ein neues Gesetz bezüglich der Meldung von steuerschonenden Gestaltungen. Damit soll eine verpflichtende Regelung gesetzlich verankert werden womit grenzüberschreitende Steuergestaltungen von den Steuerpflichtigen (Unternehmen und Privatpersonen) an die Finanzbehörden zu melden sind. Die Finanzbehörden haben sodann die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Steuergestaltung zu überprüfen. Eine als unangemessene Steuergestaltung angesehene Vorgehensweise soll somit zukünftig verhindert werden.
Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) ist ein eigenes Gesetz (so wie beispielsweise das Einkommensteuergesetz). Grundlage ist die von den EU Finanzministern beschlossene EU Amtshilferichtlinie 2018/822. Das EU-MPfG ist die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation – DAC).
Im Rahmen des EU-MPfG müssen alle grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemeldet werden, sofern die beteiligten Steuerpflichtigen in zwei EU-Mitgliedsstaaten oder einem EU-Mitgliedsstaat und einem Drittstaat ansässig sind. Bei Steuergestaltungen innerhalb Österreichs hat keine Meldung zu erfolgen.
Zu melden sind sowohl “marktfähige” als auch “maßgeschneiderte” Gestaltungen. Erstere richten sich nicht an die individuellen Bedürfnisse eines konkreten Steuerpflichtigen (z.B. wären das die lange Zeit von vielen Banken propagierten “Steuersparmodelle” betreffend Schifffonds). Zweitere sind Gestaltungen, die nicht die Voraussetzungen für eine marktfähige Gestaltung erfüllen (also alle restlichen – nicht marktfähigen – Gestaltungen). Eine meldepflichtige Gestaltung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Einkünfte einer doppelten Nicht-Besteuerung in zwei EU-Mitgliedsstaaten unterliegen (§ 5 Z 3 EU-MPfG). Eine weitere Gestaltung, die eine Meldepflicht auslösen würde, wäre die Verlagerung von Finanzkonten von einem Staat in einen andere Staaten, um eine Meldepflicht nach dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz zu umgehen (§ 5 Z 5 EU-MPfG, z.B. wenn Vermögen eines Bankkontos in einen Staat transferiert wird, der nicht am automatischen Informationsaustausch gemäß dem GMSG teilnimmt).
Zu melden ist die Gestaltung von den Steuerpflichtigen bzw. dem “Intermediär”. Der Intermediär kann (auch) ein Steuerberater sein. Ein Nicht-Melden einer eigentlich zu meldenden Steuergestaltung im Sinn des EU-Meldepflichtgesetzes kann eine Strafe von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen. Dabei ist es unerheblich ob die gewählte Steuergestaltung letztlich rechtlich anerkannt wird oder nicht. Nur auf Grund der Nicht-Meldung kann die Strafe fest gesetzt werden.
Das Inkrafttreten des EU-Meldepflichtgesetz ist mit 1.7.2020 gesetzlich verankert (im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2020, BGBl. I 91/2019). Auf Grund der faktischen Rückwirkung im Gesetz werden aber schon Gestaltungen ab 25.6.2018 erfasst. Diesbezüglich empfehlen wir schon jetzt, eventuell betroffene Geschäftsfälle zu überdenken und gegebenenfalls zu melden.
Update 20.2.2020
Auf Grund der vielen Unklarheiten im Gesetz hat die Kammer der Steuerberater eine 20 Seitige Frageliste (eng bedruckt und klein geschrieben) an das Bundesminsiterium für Finanzen (BMF) mit der Bitte um Stellungnahme versendet. Damit sollen erste Zweifelsfragen geklärt werden (zum Beispiel wie definiert das BMF bestimmte Ausdrücke und wie soll das Gesetz ausgelegt werden).