Neue Gewinnermittlung für Kleinunternehmer – Q&A

Ab dem Jahr 2020 gibt es eine neue – vereinfachte – Form der Gewinnermittlung für Kleinunternehmer (lesen Sie hier unsere NEWS dazu). Da diese noch einige Fragen aufgeworfen hat, werden diesbezüglich im Folgenden noch einmal die wichtigsten Punkte beantwortet:

Frage: Was ist die neue Regelung?

Antwort: Die Betriebsausgaben können mit einem pauschalen Prozentsatz des Umsatzes ermittelt werden. Dies soll einer Vereinfachung der steuerlichen Gewinnermittlung dienen.

F: Wer kann die Regelung in Anspruch nehmen?

A: Alle Kleinunternehmer mit betrieblichen Einkünften und Umsätzen bis zu 35.000 EUR (mit einer einmaligen Toleranzgrenze von 40.000 EUR). NICHT in Anspruch nehmen können diese Pauschalierungsmöglichkeit Personen mit Einkünften aus der Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter TS (d.h. bei Einkünften von Gesellschaftern mit einer Beteiligung von mehr als 25 %; dabei ist es unerheblich ob man Geschäftsführer ist oder nicht), Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

F: Wie berechnet sich die 35.000 EUR-Grenze?

A: Es ist die Summe aller betrieblichen Umsätze relevant. Dazu zählen auch Auslandsumsätze. Außer Ansatz bleiben jedoch durchlaufende Posten (da diese keine Betriebseinnahmen gemäß § 4 Abs. 3 EStG sind).

F: Wie hoch sind die pauschalen Betriebsausgaben?

A: Der Normalsatz der pauschalen Betriebsausgaben beträgt 45 % des Umsatzes. Bei Dienstleistungsbetrieben beträgt der Pauschalsatz 20 %. Was ein Dienstleistungsbetrieb ist, wird noch vom Bundesministerium für Finanzen mittels Verordnung festgelegt. Es sollen nach einer ersten Information des Ministeriums die in der Steuererklärung anzuführenden ÖNACE Kennzahlen maßgeblich sein.

F: Was kann neben den pauschalen Betriebsausgaben noch angesetzt werden?

A: Außer den pauschalen Betriebsausgaben (45 % oder 20 %) können nur die Sozialversicherungsbeiträge (GSVG) angesetzt werden. Der GFB (Grundfreibetrag – 13 %iger Steuerfreibetrag vom Gewinn) wird jedoch berücksichtigt.

F: Ist die Pauschalierung auch für Personengesellschaften (z.B. OG, KG) anwendbar?

A: Ja. Voraussetzung ist, dass der Umsatz der Personengesellschaft die 35.000 EUR-Grenze nicht überschreitet. Der individuelle Umsatz der Gesellschafter ist irrelevant. Es erfolgt eine einheitliche pauschale Gewinnermittlung für die Personengesellschaft. Die Aufteilung des Gewinns erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis.

F: Welche Verpflichtungen entfallen?

A: Es ist kein Wareneingangsbuch und keine Anlagekartei mehr zu führen.

F: Kann man in den einzelnen Jahren immer wieder zwischen der Pauschalierungsmöglichkeit und den tatsächlichen Betriebsausgaben wechseln?

A: Nein. Bei einem Wechsel von der Pauschalierung zu einer anderen Gewinnermitttlungsart ist eine Rückkehr zur Pauschalierung frühestens nach 3 Wirtschaftsjahren wieder möglich.

F: Welche Eintragungen sind in der Steuererklärung zu machen?

A: Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung sind nur mehr der Umsatz, die Branche und die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in der Steuererklärung anzugeben.

F: Ist die Inanspruchnahme der neuen Pauschalierungsmöglichkeit für jeden Kleinunternehmer ratsam?

A: Nein. In manchen Fällen wird weiterhin eine Gewinnermittlung anhand der tatsächlichen Betriebsausgaben steuerlich vorteilhafter sein. Um dies feststellen zu können muss eine Vergleichsrechnung angestellt werden.