Bei der Entsendung von österreichischen Bauarbeitern in das Ausland unterliegen diese weiterhin der BUAK Pflicht in Österreich (§ 1 Abs. 4 BUAG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter BUAK-Zuschläge an die BUAK zu leisten hat, auch wenn die Mitarbeiter im Ausland tätig sind. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, in welche DBA-Bestimmung die Auszahlung von Ansprüchen aus der BUAK an die Mitarbeiter zu erfolgen hat. Zwischen Österreich und Deutschland wurde diesbezüglich eine Abstimmung im Rahmen einer (Konsultations-)Vereinbarung getroffen.
Die beiden Staaten haben sich darauf geeinigt, dass bei Zahlungen aus der BUAK an die Mitarbeiter (auch bei Direktzahlungen vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter und Weiterverrechnung vom Arbeitgeber an die BUAK) Artikel 18 Abs. 2 DBA (“Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen”) zur Anwendung kommt. Dies führt dazu, dass sämtliche BUAK(Direkt)-Zahlungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter (für Urlaub, Krankheit usw.) der Steuerpflicht in Österreich unterliegen (da hier die auszahlende Kasse – die BUAK – ihren Sitz hat). Dies gilt unabhängig davon, ob auf Grundlage des DBA die Steuerpflicht für die Mitarbeiter in Österreich oder Deutschland (etwa auf Grund einer Betriebsstättentätigkeit) besteht.
Die getroffene Vereinbarung folgt der bisherigen Verwaltungspraxis und einer alten Verständigung der zur Folge BUAK Zahlungen im Verhältnis zu Deutschland immer unter Artikel 18 Abs. 2 DBA einzuordnen sind (dies umfasst auch Zahlungen aus der Sozialversicherung). Gemäß der Vereinbarung zählen zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung von einer Kasse (z.B. BUAK) geleistet wird, oder die Zahlung durch den Arbeitgeber als so genannte “Direktzahlung” erfolgt und der Arbeitgeber eine Refundierung von der jeweiligen Kasse erhält.
Übrigens gibt es auch in Deutschland ein der BUAK vergleichbares System in der Baubranche. Nach Deutschland entsendete österreichische Arbeiter unterliegen der deutschen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Wird gegenüber der zuständigen deutschen Behörde (SOKA-Bau) jedoch nachgewiesen, dass BUAK-Zuschläge in Österreich entrichtet werden, werden diese Arbeiter von der Beitragspflicht zur deutschen ULAK freigestellt. Österreichische Baumitarbeiter sind auch der entsprechenden Stelle in Deutschland zu melden (wir können Sie diesbezüglich bei Bedarf unterstützen).
Sollten Sie zu diesem Thema mehr wissen wollen verweisen wir auf einen in der Dezember Ausgabe des Fachmagazins SWI publizierten Artikels von Paul Hollaus.