EAS: Rückblick 2019 und Ausblick 2020

Im Rahmen der so genannten “Express Antwort Service” (EAS) beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Fragen zu konkreten Sachverhalten mit internationalem Konnex. Diese EAS-Beantwortungen stellen die Rechtsmeinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt dar, haben rechtlich jedoch keine Qualität wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die in der EAS geäußerte Rechtsmeinung hat mangels Zuständigkeit des BMF nicht einmal Bindungswirkung im konkreten (angefragten) Einzelfall (mangels Zuständigkeit; zuständig für den Einzelfall ist immer das Finanzamt und nicht das BMF). Nichtsdestotrotz stellen die EAS-Auskünfte interessante Auslegungshilfen für den Steuer-Praktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.

Die Zukunft der EAS ist nach derzeitigem Stand jedoch ungewiss. Es wird gemunkelt, dass dieser Service des BMF eventuell eingestellt werden könnte. Dies wäre insofern Schade, als dass durch die EAS-Auskünfte für den Steuer-Praktiker die Ansichtsweise und Auslegung des BMF für aktuelle Fälle veranschaulicht wird, und so ein gewisser “Draht” zum BMF gegeben ist.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Jahr 2019 ausgegebenen EAS-Auskünfte des BMF. In einigen Fällen haben wir diesbezüglich im Laufe des Jahres auch eine News auf unserer Homepage verfasst (siehe dazu die Links im jeweiligen Titel).

EAS Nr.

Datum TITEL
    3412 29.01.2019 Wegzugsbesteuerung bei Ansässigkeitsverlagerung nach Kanada
    3413 04.04.2019 Betriebsstätte bei Segelboten
    3414 03.07.2019 KESt Entlastung an der Quelle für Holdinggesellschaften
    3415 27.06.2019 Homeoffice als Betriebsstätte
    3416 11.09.2019 Glasfasernetz als unbewegliches Vermögen im DBA-UK
    3417 14.08.2019 Abkommensberechtigung und Quellensteuerbefreiung für japanische Pensionsfonds
    3418 17.07.2019 Abzugsteuerverpflichtung bei Vortragenden im Bereich der Erwachsenenbildung
    3419 08.11.2019 Arbeitskräfteüberlassung iZm den italienischen Staatsbahnen
    3420 28.10.2019 Besteuerung einer Europaratspension

Neue Gewinnermittlung für Kleinunternehmer – Q&A

Ab dem Jahr 2020 gibt es eine neue – vereinfachte – Form der Gewinnermittlung für Kleinunternehmer (lesen Sie hier unsere NEWS dazu). Da diese noch einige Fragen aufgeworfen hat, werden diesbezüglich im Folgenden noch einmal die wichtigsten Punkte beantwortet:

Frage: Was ist die neue Regelung?

Antwort: Die Betriebsausgaben können mit einem pauschalen Prozentsatz des Umsatzes ermittelt werden. Dies soll einer Vereinfachung der steuerlichen Gewinnermittlung dienen.

F: Wer kann die Regelung in Anspruch nehmen?

A: Alle Kleinunternehmer mit betrieblichen Einkünften und Umsätzen bis zu 35.000 EUR (mit einer einmaligen Toleranzgrenze von 40.000 EUR). NICHT in Anspruch nehmen können diese Pauschalierungsmöglichkeit Personen mit Einkünften aus der Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter TS (d.h. bei Einkünften von Gesellschaftern mit einer Beteiligung von mehr als 25 %; dabei ist es unerheblich ob man Geschäftsführer ist oder nicht), Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

F: Wie berechnet sich die 35.000 EUR-Grenze?

A: Es ist die Summe aller betrieblichen Umsätze relevant. Dazu zählen auch Auslandsumsätze. Außer Ansatz bleiben jedoch durchlaufende Posten (da diese keine Betriebseinnahmen gemäß § 4 Abs. 3 EStG sind).

F: Wie hoch sind die pauschalen Betriebsausgaben?

A: Der Normalsatz der pauschalen Betriebsausgaben beträgt 45 % des Umsatzes. Bei Dienstleistungsbetrieben beträgt der Pauschalsatz 20 %. Was ein Dienstleistungsbetrieb ist, wird noch vom Bundesministerium für Finanzen mittels Verordnung festgelegt. Es sollen nach einer ersten Information des Ministeriums die in der Steuererklärung anzuführenden ÖNACE Kennzahlen maßgeblich sein.

F: Was kann neben den pauschalen Betriebsausgaben noch angesetzt werden?

A: Außer den pauschalen Betriebsausgaben (45 % oder 20 %) können nur die Sozialversicherungsbeiträge (GSVG) angesetzt werden. Der GFB (Grundfreibetrag – 13 %iger Steuerfreibetrag vom Gewinn) wird jedoch berücksichtigt.

F: Ist die Pauschalierung auch für Personengesellschaften (z.B. OG, KG) anwendbar?

A: Ja. Voraussetzung ist, dass der Umsatz der Personengesellschaft die 35.000 EUR-Grenze nicht überschreitet. Der individuelle Umsatz der Gesellschafter ist irrelevant. Es erfolgt eine einheitliche pauschale Gewinnermittlung für die Personengesellschaft. Die Aufteilung des Gewinns erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis.

F: Welche Verpflichtungen entfallen?

A: Es ist kein Wareneingangsbuch und keine Anlagekartei mehr zu führen.

F: Kann man in den einzelnen Jahren immer wieder zwischen der Pauschalierungsmöglichkeit und den tatsächlichen Betriebsausgaben wechseln?

A: Nein. Bei einem Wechsel von der Pauschalierung zu einer anderen Gewinnermitttlungsart ist eine Rückkehr zur Pauschalierung frühestens nach 3 Wirtschaftsjahren wieder möglich.

F: Welche Eintragungen sind in der Steuererklärung zu machen?

A: Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung sind nur mehr der Umsatz, die Branche und die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in der Steuererklärung anzugeben.

F: Ist die Inanspruchnahme der neuen Pauschalierungsmöglichkeit für jeden Kleinunternehmer ratsam?

A: Nein. In manchen Fällen wird weiterhin eine Gewinnermittlung anhand der tatsächlichen Betriebsausgaben steuerlich vorteilhafter sein. Um dies feststellen zu können muss eine Vergleichsrechnung angestellt werden.

Deutsche Einkommensteuererklärungen – Frist läuft ab

Für viele in Deutschland eingesetzte Arbeitskräfte lohnt es sich, auf freiwilliger Basis eine deutsche Einkommensteuererklärung einzureichen. Dies kann (für den Fall das keine Verpflichtung besteht), bis zu 4 Jahre im Nachhinein durchgeführt werden. Die Frist für die Einkommensteuererklärung 2015 läuft daher Ende 2019 aus. Sollten Sie für 2015 in Deutschland noch eine Einkommensteuererklärung abgeben wollen um so zu einer Steuer-Gutschrift zu kommen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir können Sie diesbezüglich unterstützen.

Sollte eine Steuererklärung verpflichtend einzurechen sein (weil zB auch Einkünfte erzielt werden, die nicht in Deutschland der Steuerpflicht unterliegen), muss die Steuererklärung bis Ende des folgenden Kalenderjahres eingereicht werden (d.h. die Steuererklärung 2018 muss bis 31.12.2019 eingereicht werden). Wird die Steuererklärung über einen Steuerberater eingereicht, verlängert sich diese Frist um 2 Monate (d.h. die Steuererklärung 2018 kann bis 28.2.2020 eingereicht werden).

Lohnsteuerabzug ab 2020 bei ausländischem Dienstgeber

Mit dem neuen Kalenderjahr wird für in Österreich wohnhafte Personen mit ausländischem Dienstgeber ein verpflichtendes Lohnsteuerverfahren eingeführt (lesen Sie hier unsere NEWS dazu). Nachdem es hier zu Zweifelsfragen gekommen ist, ob dies auch in Fällen durchzuführen ist, in denen Österreich kein Besteuerungsrecht hat, hat das BMF ein Informationsschreiben diesbezüglich veröffentlicht (BMF-010222/0074-IV/7/2019).

Gemäß diesem Informationsschreiben ist ab 1.1.2020 nur dann ein Lohnsteuerabzug durchzuführen, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Recht zusteht. Sollte Österreich daher auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht haben, ist auch kein Lohnsteuerverfahren notwendig.

Beispiel:

Herr Müller wohnt in Österreich und hat einen deutschen Dienstgeber. Er arbeitet ausschließlich in Österreich. Ab 1.1.2020 ist für Hr. Müller verpflichtend die Lohnsteuer auf monatlicher Basis zu berechnen und abzuführen.

Sollte Herr Müller in Deutschland arbeiten ist keine Lohnsteuer in Österreich abzuführen und kein Lohnsteuerverfahren zu implementieren.

Abwicklung:

Für Unterstützung in diesem Bereich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir stellen auch fest, ob durch die Beschäftigung von österreichischen Arbeitnehmern mit ausländischem Arbeitgeber weitere steuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen entstehen.

Entsendung: BUAK bei Auslandstätigkeit

Bei der Entsendung von österreichischen Bauarbeitern in das Ausland unterliegen diese weiterhin der BUAK Pflicht in Österreich (§ 1 Abs. 4 BUAG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter BUAK-Zuschläge an die BUAK zu leisten hat, auch wenn die Mitarbeiter im Ausland tätig sind. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, in welche DBA-Bestimmung die Auszahlung von Ansprüchen aus der BUAK an die Mitarbeiter zu erfolgen hat. Zwischen Österreich und Deutschland wurde diesbezüglich eine Abstimmung im Rahmen einer (Konsultations-)Vereinbarung getroffen.

Die beiden Staaten haben sich darauf geeinigt, dass bei Zahlungen aus der BUAK an die Mitarbeiter (auch bei Direktzahlungen vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter und Weiterverrechnung vom Arbeitgeber an die BUAK) Artikel 18 Abs. 2 DBA (“Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen”) zur Anwendung kommt. Dies führt dazu, dass sämtliche BUAK(Direkt)-Zahlungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter (für Urlaub, Krankheit usw.) der Steuerpflicht in Österreich unterliegen (da hier die auszahlende Kasse – die BUAK – ihren Sitz hat). Dies gilt unabhängig davon, ob auf Grundlage des DBA die Steuerpflicht für die Mitarbeiter in Österreich oder Deutschland (etwa auf Grund einer Betriebsstättentätigkeit) besteht.

Die getroffene Vereinbarung folgt der bisherigen Verwaltungspraxis und einer alten Verständigung der zur Folge BUAK Zahlungen im Verhältnis zu Deutschland immer unter Artikel 18 Abs. 2 DBA einzuordnen sind (dies umfasst auch Zahlungen aus der Sozialversicherung). Gemäß der Vereinbarung zählen zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung von einer Kasse (z.B. BUAK) geleistet wird, oder die Zahlung durch den Arbeitgeber als so genannte “Direktzahlung” erfolgt und der Arbeitgeber eine Refundierung von der jeweiligen Kasse erhält.

Übrigens gibt es auch in Deutschland ein der BUAK vergleichbares System in der Baubranche. Nach Deutschland entsendete österreichische Arbeiter unterliegen der deutschen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Wird gegenüber der zuständigen deutschen Behörde (SOKA-Bau) jedoch nachgewiesen, dass BUAK-Zuschläge in Österreich entrichtet werden, werden diese Arbeiter von der Beitragspflicht zur deutschen ULAK freigestellt. Österreichische Baumitarbeiter sind auch der entsprechenden Stelle in Deutschland zu melden (wir können Sie diesbezüglich bei Bedarf unterstützen).

Sollten Sie zu diesem Thema mehr wissen wollen verweisen wir auf einen in der Dezember Ausgabe des Fachmagazins SWI publizierten Artikels von Paul Hollaus.