Arbeitskräfteüberlassung von Italien nach Österreich

Bei der Arbeitskräfteüberlassung einer in Italien ansässigen Mitarbeiterin der italienischen Staatsbahn an einen österreichischen Verein kommt gemäß der Rechtsansicht des Bundesministerium für Finanzen (BMF) Artikel 15 DBA zur Anwendung (geäußert in der EAS 3419 vom 8.11.2019). Dies bedeutet, dass Steuerpflicht in Österreich gegeben ist, falls sich die Mitarbeiterin der italienischen Staatsbahn an mehr als 183 Tagen (im Kalenderjahr) in Österreich aufhält oder wenn das beschäftigende Unternehmen (der österreichische Verein) als (wirtschaftlicher) “Arbeitgeber” im Sinne des DBA angesehen wird.

Die in Artikel 19 DBA angeführte Kassenstaatsregelung (= jedenfalls Steuerpflicht in Italien) kommt gemäß den Ausführungen des BMF deswegen nicht zur Anwendung, da diese Regelung nur im Fall des Tätigwerdens der Mitarbeitern in einer österreichischen Einrichtung der italienischen Staatsbahn anzuwenden ist (und der österreichische Verein ist als eigenständiges Rechtssubjekt keine österreichische Einrichtung der italienischen Staatsbahn).

Die EAS 3419 vom 8.11.2019 im Wortlaut:

Wird eine Dienstnehmerin einer in Italien ansässigen Körperschaft – die eine im Bereich der Eisenbahninfrastruktur tätige, 100-prozentige Tochtergesellschaft der Italienischen Staatsbahnen FF.SS. (Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A.) ist – im Rahmen einer Entsendung für ein Jahr einem in Österreich ansässigen Verein überlassen, der die Förderung des internationalen Verkehrs auf der Eisenbahninfrastruktur bezweckt und bei dem viele Staatsbahnen Europas Mitglieder sind – wobei die Dienstnehmerin abkommensrechtlich in Italien ansässig bleibt -, so stellt sich die Frage, ob ihre Vergütungen nach dem DBA-Italien im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen.

Die Kassenstaatsregel gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. b DBA ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die “an das Personal […] der Vertretungen oder Einrichtungen der Italienischen Staatsbahnen (FF. SS.) […] in Österreich gezahlt werden”, wobei im Übrigen die Erwerbsklausel des Art. 19 Abs. 4 DBA wirkungslos bleibt (vgl. EAS 1510). Ungeachtet der Frage, ob die Vergütungen an das Personal der 100-prozentigen Tochtergesellschaft der FF.SS. grundsätzlich von Art. 19 Abs. 2 lit. b DBA erfasst sein können, muss im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregel allein schon daran scheitern, dass keine Vertretung oder Einrichtung “in Österreich” vorliegt. Der österreichische Verein kann selbst nicht vom Begriff der “Italienischen Staatsbahnen (FF. SS.)” erfasst sein, weil es sich bei dem Verein um eine gänzlich separate Organisation handelt.

Daher ist vielmehr die allgemeine Zuteilungsregel des Art. 15 DBA einschlägig. Wird dabei das Besteuerungsrecht der in Italien ansässigen Dienstnehmerin nicht schon deshalb dem Tätigkeitsstaat Österreich zugewiesen, weil die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen iSd Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA überschritten wird, so ergäbe sich dieselbe Rechtsfolge nach lit. b der Bestimmung, wenn der österreichische Verein als Gestellungsnehmer aufgrund einer bloßen Passivleistung zum wirtschaftlichen Arbeitgeber der italienischen Dienstnehmerin wird (vgl. den Erlass des BMF vom 12.6.2014, BMF-010221/0362-IV/8/2014 zum Erkenntnis des VwGH vom 22.5.2013, 2009/13/0031; weiters EAS 3375).

Bundesministerium für Finanzen, 8. November 2019

Arbeitnehmer: STEUERTIPP bei Abschreibung von Wirtschaftsgütern

Im Rahmen des Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) wird die Grenze, bis zu der Gegenstände sofort (im Jahr der Anschaffung) zur Gänze abgeschrieben werden können, von 400 EUR auf 800 EUR angehoben (so genannte “Geringwertige Wirtschaftsgüter”).

Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die privat gekaufte Gegenstände für ihre berufliche Tätigkeit benutzen (im Rahmen der “Werbungskosten” nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 8 EStG). Man erspart sich dadurch eine jährliche Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AFA) über die (geplante) Nutzungsdauer und hat in der Regel einen Steuerstundungseffekt (d.h. man zahlt im Jahr der gänzlichen Abschreibung weniger Steuern, dafür in den nächsten Jahren mehr; ob ein Steuerspareffekt durch einen anderen Steuersatz auch eintritt hängt von den Einkünften in den jeweiligen Jahren ab).

Die 800 EUR Grenze versteht sich bei Arbeitnehmern als Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer). Zu beachten ist, dass Wirtschaftsgüter die in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit anzusehen sind, für die Berechnung dieser Betragsgrenze nicht getrennt werden dürfen (z.B.: Computer samt zugehörigem Bildschirm und Tastatur, Lohnsteuer Richtlinien Randziffer 235).

STEUERTIPP:

Bei geplanten Anschaffungen zwischen 400 EUR und 800 EUR kann daher im zu Ende gehenden Jahr 2019 überlegt werden, ob diese nicht erst zu Beginn des Jahres 2020 getätigt werden, um die Abschreibung zur Gänze im Jahr 2020 durchführen zu können (in der Regel werden geplante Anschaffungen um den Jahreswechsel eher “vorgezogen” – je nach Einkunftsprognose; in diesem Fall – Anhebung der Abschreibungsgrenze von 400 EUR auf 800 EUR – kann eine Verschiebung in das kommende Jahr in manchen Fällen hingegen sinnvoll sein). Dies auch unter dem Blickwinkel, dass bei einer Anschaffung im zweiten Halbjahr (2019) nur eine Halbjahres-Abschreibung durchgeführt werden darf (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG unter Verweis auf § 7 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

Kauf Computer, Anschaffungskosten 750 EUR brutto, geplante Nutzungsdauer 3 Jahre, 100 % berufliche Verwendung.

Kauf im Dezember 2019:

Abschreibung 2019: 125 EUR (nur Halbjahres Abschreibung möglich, da im zweiten Halbjahr gekauft)

Abschreibung 2020: 250 EUR

Abschreibung 2021: 250 EUR

Abschreibung 2022: 125 EUR

Kauf im Jänner 2020:

Abschreibung 2020: 750 EUR

UPDATE Neue Gesetze ab 2020

Vor der Wahl im September kamen im Parlament eine Reihe von neuen Gesetzen zur Abstimmung. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick, was beschlossen wurde und wie der Stand bei dem Inkrafttreten der Gesetze ist (die Gesetze wurden mittlerweile im Bundesgesetzblatt kundgemacht).

Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020, BGBl. I 91/2019)

Das AbgÄG enthält die neuen Gesetze bzw. folgende Änderungen:

– Digitalsteuergesetz 2020 (Teil des AbgÄG 2020)

Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen über die Besteuerung von Online-Werbeumsätzen (“Digi-TAX”). Diese werden zukünftig mit 5 % der österreichischen Werbeumsätze besteuert. Der Digi-TAX unterliegen nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 750 Mio. EUR und inländischen Werbeumsätzen von mindestens 25 Mio. EUR.

– EU-Meldepflichtgesetz (Teil des AbgÄG 2020)

Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie über die Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen in österreichisches Recht transferiert (eine EU Richtlinie muss im Gegensatz zu einer EU Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden; eine EU Verordnung wirkt unmittelbar).

– Änderung des Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Finanzstrafgesetz und der Bundesabgabenordnung (Teil des AbgÄG 2020). Des weiteren wird das Gemeinsame-Meldestandardgesetz (GMSG), Finanzausgleichsgesetz und das EU-Amtshilfegesetz durch das AbgÄG 2020 geändert.

Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020, BGBl. 103/2019)

Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG, BGBl. 104/2019)

Dieses enthält die Änderungen bzw. Neuerungen folgender Gesetze:

Durch das FORG werden die österreichischen Finanzämter zum “Finanzamt Österreich” zusammengeschlossen (durch Änderungen in der Bundesabgabenordnung BAO). Außerdem wird mit diesem Gesetz das “Amt für Betrugsbekämpfung” eingerichtet und die bisherig selbständigen Zollämter zum “Zollamt Österreich” zusammengefasst.

– Gesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (Teil des FORG).

EU-Finanz-Anpassungsgesetz (EU-FinAnpG 2019, BGBl. I 62/2019)

Bereits im Juli 2019 wurde das EU-FinAnpG im Bundesgesetzblatt kundgemacht . Mit diesem Gesetz wird die EU Richtlinie 2017/1852 über das Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in österreichisches Recht umgesetzt. Im Rahmen des EU-FinAnpG wird ein gesetzliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Österreich und anderen (EU-)Staaten, die durch Anwendung und Auslegung von Abkommen (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und des EU-Schiedsübereinkommen) entstehen, festgelegt (z.B.: Das Mutterunternehmen X-AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A. Das Tochterunternehmen Y-AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat B. Eine Streitigkeit zwischen beiden EU-Mitgliedstaaten A und B über die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens liegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes).

Anwenden der neuen Bestimmungen

Zu beachten ist, dass nicht jedes Gesetz bzw. neue gesetzliche Bestimmung mit 1.1.2020 anzuwenden ist. Je nach Bestimmung kann sich auch ein anderer Anwendungszeitpunkt ergeben. Das EU-FinAnpG ist bereits mit 1. September 2019 in Kraft getreten und ist hinsichtlich Streitfragen anwendbar, die in einem Besteuerungszeitraum ab dem 1.1.2018 aufgetreten sind (gilt also rückwirkend!).

DBA Änderungen durch das MLI

Die österreichische DBA-Landschaft bleibt in Bewegung. Auch ab dem kommenden Jahr 2020 sind neue Regelungen zu beachten. Ausgelöst werden die Änderungen durch das von der OECD vorangetriebene BEPS-Projekt und das dadurch neu entstandene MLI (zur Frage, was ein MLI ist, verweisen wir auf unsere News vom 13.9.2019).

Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) wurde am 8.10.2019 eine neue Liste von jenen Staaten kundgemacht, die das Multilaterale Instrument (MLI) ratifiziert haben (BGBl. III 164/2019). Insgesamt wurde das MLI nunmehr von 9 weiteren Staaten ratifiziert bzw. genehmigt. Mit 5 von diesen 9 Staaten hat Österreich ein so genanntes “Matching” beim MLI. Dies bedeutet, dass Österreich diese Staaten als jene Staaten genannt hat, mit denen nach beidseitiger Ratifizierung (Österreich hat das MLI bereits im Jahr 2018 ratifiziert) eine Änderung (“Modifizierung”) des jeweiligen DBA durchgeführt wird (so genanntes “Covered Tax Agreement”).

Nachfolgend stellen wir tabellarisch dar, mit welchen dieser 9 Länder sich das jeweilige österreichische DBA auf Grund der Modifizierung durch das MLI ändert (mit den anderen 4 Staaten hat Österreich zwar ebenfalls ein DBA abgeschlossen; dieses wurde jedoch nicht als “Covered Tax Agreement” von beiden Seiten nominiert und ändert sich deswegen nicht).

Dabei ist zu beachten, dass das MLI hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendbarkeit einen Unterschied zwischen Abzugssteuern und (allen) anderen Steuern macht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen hinsichtlich den Abzugssteuern erfolgt im ersten Kalenderjahr, welches nach dem Inkrafttreten des MLI erfolgt. Die Anwendbarkeit für die anderen Steuern erfolgt (erst) im nächsten Kalenderjahr, welches 6 Monate nach Inkrafttreten des MLI beginnt. Nachdem die MLI in den genannten Staaten erst im zweiten Halbjahr 2019 Inkraft getreten sind, ergibt sich hinsichtlich der Anwendbarkeit bei den Abzugssteuern und den anderen Steuern ein unterschiedlicher Anwendungsbeginn.

Überblick – Änderungen österreichischer DBA durch das MLI ab 2020

Österreichischer

DBA (Partner-)Staat

In Kraft

getreten

mit

Anwendbarkeit

“Abzugssteuern”

ab

Anwendbarkeit

“Andere Steuern”

ab

Belgien

1.10.2019

1.1.2020

1.1.2021

Indien

1.10.2019

1.1.2020

1.1.2021

Kanada

1.12.2019

1.1.2020

1.1.2021

Russland

1.10.2019

1.1.2020

1.1.2021

Schweiz

1.12.2019

1.1.2020

1.1.2021

Darüber hinaus werden mit folgenden Staaten die (österreichischen) DBA-Änderungen für die “Anderen Steuern” ab 2020 anwendbar (bezüglich den “Abzugssteuern” ist mit diesen Staaten das neue – modifizierte – DBA bereits seit 1.1.2019 anwendbar):

– Frankreich

– Israel

– Litauen

– Serbien

– Slowakei