Steuerreform: Weniger Steuern für Unternehmen

Im Rahmen der Steuerreform 2020 ergeben sich bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für kleine Unternehmen neue steuerliche Möglichkeiten. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen können für manche Unternehmen zu einer großen (Steuer-)Ersparnis führen.

Bei der Einkommensteuer wird ergänzend zu den bestehenden Regelungen eine neue Betriebsausgaben-Pauschale eingeführt (durch Einführung eines neuen § 17 Absatz 3a EStG). Bisher können bestimmte Unternehmen ihre Betriebsausgaben bereits pauschal ansetzen (= mit einem gewissen Prozentsatz vom Umsatz) und dadurch ihren steuerlichen Gewinn ermitteln (§ 17 EStG). Der pauschale Ansatz von Betriebsausgaben erspart eine Nachweisführung und Belegverwaltung und den Nachweis der tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Natürlich können in allen Fällen auch die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn die pauschalen Betriebsausgaben zu einem höheren steuerlichen Gewinn führen würden, als die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben (das heißt es ist eine Vergleichsrechnung notwendig).

Bisher besteht die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal mit 6 % oder 12 % vom Umsatz anzusetzen (je nach Art der Einkünfte, so genannte Basispauschalierung) bzw. gibt es für bestimmte Berufsgruppen auch andere Prozentsätze (so genannte Branchenpauschalierung wie z.B. für Gaststätten oder Drogisten). Mit der Steuerreform wird jetzt für kleine Unternehmen eine zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt (§ 17 Absatz 3a EStG). Als kleine Unternehmen im Sinne dieser neuen Vorschrift gelten jene Unternehmen, deren Umsatz 35.000 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten (wobei sogar ein Umsatz bis zu 40.000 EUR erzielt werden kann, wenn im Jahr davor die 35.000 EUR-Grenze nicht überschritten wurde; maßgeblich sind dabei nur Umsätze, die für die Pauschalierung heranzuziehen sind; daher bleiben beispielsweise Vermietungseinkünfte nach § 28 EStG bei der Berechnung dieser Grenze außer Ansatz).

Diese “kleinen Unternehmen” können ab dem kommenden (Veranlagungs-)Jahr 2020 die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % (bei Dienstleistungsbetrieben) des Umsatzes ansetzen. Welches Unternehmen ein Dienstleistungsbetrieb (20 % Pauschale) im Sinne dieser Bestimmung ist, wird noch vom Finanzminister mittels Verordnung festgelegt. Mit der Betriebsausgabenpauschale (45 % oder 20 %) sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge abgegolten. Der Gewinnfreibetrag (13 %iger Steuerfreibetrag vom Gewinn, § 10 EStG) steht jedoch zu.

Nicht anwenden können die neuen (hohen) Pauschalsätze Gesellschafter-Geschäftsführer (wenn sie “Selbständige Einkünfte” nach § 22 Z 2 EStG erzielen), Stiftungsvorstände und Aufsichtsräte. Falls derartige Einkünfte erzielt werden, können (weiterhin) nur die (niedrigeren) Pauschalsätze im Rahmen der Basispauschalierung (dies wird idR. 6 % sein) angewendet werden.

Die neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer kann auch dann angewendet werden, wenn bei der Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird (d.h. wenn für Zwecke der Umsatzsteuer in die Umsatzsteuerpflicht optiert wird – siehe unten).

Nach einer ersten Berechnung können auf diese Weise (beispielsweise bei Unternehmen die bisher den 12 %igen Pauschalsatz angewendet haben und nunmehr 45 % pauschale Aufwendungen geltend machen können), bis zu 4.000 EUR im Jahr an Einkommensteuer gespart werden.

Bei der Umsatzsteuer wird im Rahmen der Steuerreform die Kleinunternehmergrenze (§ 6 Absatz 1 Z 27 UStG) von 30.000 EUR auf 35.000 EUR angehoben. Die Kleinunternehmergrenze ist jener (Jahres-)Umsatz, bis zu dem keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss (jedoch besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Zukäufen). Es kann jedoch wie bisher auch in die Umsatzsteuerpflicht optiert werden (das heißt eine Abrechnung zuzüglich Umsatzsteuer). Ob die Abrechnung zuzüglich Umsatzsteuer (Option) sinnvoll ist, hängt in der Regel davon ab, ob die Kunden Unternehmen oder Privatpersonen sind bzw. von den getätigten Zukäufen (da bei der Option in die Umsatzsteuerpflicht die Vorsteuer bei Zukäufen vom Finanzamt erstattet wird).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es durch die Steuerreform zu einigen Vergünstigungen für kleine Unternehmen kommen kann. Eine generelle Aussage, dass alle (kleinen) Unternehmen profitieren werden, kann zwar nicht getroffen werden (z.B. wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben 45 % des Umsatz überschreiten, werden wohl weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben angesetzt werden und der erhöhte Pauschalsatz wirkt sich nicht aus). Dies kommt immer auf den Einzelfall an. Manche Unternehmen welche die neue (hohe) Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer sinnvoll nutzen können, können durch diese Möglichkeit jedoch einen entsprechenden Steuervorteil erzielen.

Jedenfalls besteht ab dem kommenden Jahr die Notwendigkeit, ein steueroptimales Vorgehen hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer bei kleinen Unternehmen zu prüfen.