Im Zuge der Steuerreform können auch Privatpersonen (Arbeitnehmer und Pensionisten) durch die Anhebung der folgenden Steuerabsetzbeträge profitieren (Absetzbeträge vermindern direkt die Einkommen- bzw. Lohnsteuer; diese sind in der Steuererklärung zu beantragen bzw. können auch in der Lohnverrechnung bereits mitberücksichtigt werden wie z.B. der VAB oder Familienbonus Plus):
Arbeitnehmer:
– Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich von 400 EUR um bis zu 300 EUR (Zuschlag) auf maximal 700 EUR. Der Zuschlag vermindert sich ab einem Einkommen zwischen 15.500 EUR und 21.500 EUR auf Null. Das heißt bis zu einem Einkommen von 15.500 EUR beträgt der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) inkl. Zuschlag 700 EUR und vermindert sich bis zu einem Einkommen von 21.500 EUR einschleifend auf dann 400 EUR. Der Zuschlag wird nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt (d.h. eine Arbeitnehmerveranlagung muss eingereicht werden).
– Die SV-Rückerstattung (bisher bis zu 400 EUR, bei Anspruch auf das Pendlerpauschale bis zu 500 EUR) wird um 300 EUR (SV-Bonus) auf bis zu 700 EUR angehoben (800 EUR bei Anspruch auf das Pendlerpauschale). Die SV-Rückerstattung wirkt wie eine “Negativsteuer”. Das heißt, wenn die Einkommen-/Lohnsteuer nach dem allgemeinen Steuertarif unter Berücksichtigung der Absetzbeträge unter Null ist, wird ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge (bis zu 50 %, maximal 700 EUR bzw. 800 EUR) erstattet. Ebenso wie der Zuschlage beim VAB ist die SV-Rückerstattung nur im Wege einer Veranlagung möglich (Abgabe Arbeitnehmerveranlagung).
– Darüber hinaus gibt es noch Änderungen beim neuen (seit 2019) Familienbonus Plus (steuerlicher Absetzbetrag von 125 EUR im Monat bzw. 41,68 EUR im Monat bei Kindern ab dem 18. Lebensjahr). Die Regelung wurde zu Gunsten von Personen, die in einer Lebensgemeinschaft leben, geändert. In bestimmten Fallkonstellationen muss die Lebensgemeinschaft nicht mehr länger als 6 Monate im Kalenderjahr (als grundsätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienbonus Plus) bestehen, um den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen zu können.
– Die Abschreibungsgrenze bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 EUR auf 800 EUR (brutto, inklusive Umsatzsteuer) erhöht. Siehe dazu unsere News.
Pensionisten:
– Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird von 764 EUR auf 964 EUR angehoben.
– Der einfache Pensionistenabsetzbetrag wird von 400 EUR auf 600 EUR angehoben.
– Die SV-Rückerstattung bei Pensionisten wird von 110 EUR auf bis zu 300 EUR angehoben.