Home Office und Lohnsteuer

Arbeitnehmer mit Einkünften aus einem Dienstverhältnis (nichtselbständiger Arbeit) unterliegen in Österreich dem Lohnsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuer im Wege eines monatlichen Verfahrens (= Lohnsteuer) vom Arbeitgeber in Abzug gebracht wird und an das Finanzamt abgeführt wird (§ 47 Absatz 1 EStG).

Besteht das Dienstverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber muss ein Lohnsteuerabzug nur dann erfolgen, wenn der ausländische Arbeitgeber über eine österreichische Lohnsteuerbetriebsstätte (§ 81 EStG) verfügt. Falls keine Lohnsteuerbetriebsstätte besteht kann ein Lohnsteuerabzug dennoch auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Wird durch den ausländischen Arbeitgeber kein Lohnsteuerabzug durchgeführt, muss der Arbeitnehmer die Einkommensteuer in vierteljährlichen Vorauszahlungen an das Finanzamt abführen (und durch Abgabe einer verpflichtenden Einkommensteuererklärung nach Ende des Kalenderjahres, vergleichbar mit einem “Selbständigen”).

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) ergibt sich diesbezüglich eine wichtige Änderung. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (d.h. Arbeitnehmer die in Österreich über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen) ist der ausländische Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 nunmehr verpflichtet, einen Lohnsteuerabzug auf den Arbeitslohn vorzunehmen, unabhängig davon ob eine inländische Lohnsteuerbetriebsstätte besteht oder nicht (§ 47 Absatz 1 lit. a EStG idF AbgÄG 2020). Die vierteljährlichen Vorauszahlungen sind dann nicht mehr möglich.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) und einem ausländischen Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte kann der Lohnsteuerabzug weiterhin auf freiwilliger Basis durchgeführt werden (§ 47 Absatz 1 lit. b EStG idF AbgÄG 2020).

Zuständig für die Erhebung der Lohnsteuer ist das Finanzamt Graz-Stadt (§ 47 Absatz 1 lit. d EStG idF AbgÄG 2020). Ab dem Inkrafttreten des FORG ist der Verweis auf dieses Finanzamt aber nicht mehr aktuell (dann tritt nämlich die neue Organsiation der Finanzämter in Kraft und es gibt nur mehr ein “Finanzamt Österreich”).

Wichtig ist diese Neuerung vor allem für österreichische Home Office Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber. Sollte die Abfuhr der Einkommensteuer derzeit im Wege der vierteljährlichen Vorauszahlungen und durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgen, muss ab dem Jahr 2020 zwingend eine Umstellung des Verfahrens auf eine monatliche Lohnabrechnung erfolgen. Das Verfahren mit den vierteljährlichen Vorauszahlungen ist ab dem Jahr 2020 dann nicht mehr möglich. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zur Thematik der steuerlichen Behandlung des Home Office bei ausländischem Arbeitgeber verweisen wir auch auf unsere News vom 20.8.2019 und 6.4.2018.

Steuerreform: So profitieren Privatpersonen

Im Zuge der Steuerreform können auch Privatpersonen (Arbeitnehmer und Pensionisten) durch die Anhebung der folgenden Steuerabsetzbeträge profitieren (Absetzbeträge vermindern direkt die Einkommen- bzw. Lohnsteuer; diese sind in der Steuererklärung zu beantragen bzw. können auch in der Lohnverrechnung bereits mitberücksichtigt werden wie z.B. der VAB oder Familienbonus Plus):

Arbeitnehmer:

– Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich von 400 EUR um bis zu 300 EUR (Zuschlag) auf maximal 700 EUR. Der Zuschlag vermindert sich ab einem Einkommen zwischen 15.500 EUR und 21.500 EUR auf Null. Das heißt bis zu einem Einkommen von 15.500 EUR beträgt der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) inkl. Zuschlag 700 EUR und vermindert sich bis zu einem Einkommen von 21.500 EUR einschleifend auf dann 400 EUR. Der Zuschlag wird nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt (d.h. eine Arbeitnehmerveranlagung muss eingereicht werden).

– Die SV-Rückerstattung (bisher bis zu 400 EUR, bei Anspruch auf das Pendlerpauschale bis zu 500 EUR) wird um 300 EUR (SV-Bonus) auf bis zu 700 EUR angehoben (800 EUR bei Anspruch auf das Pendlerpauschale). Die SV-Rückerstattung wirkt wie eine “Negativsteuer”. Das heißt, wenn die Einkommen-/Lohnsteuer nach dem allgemeinen Steuertarif unter Berücksichtigung der Absetzbeträge unter Null ist, wird ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge (bis zu 50 %, maximal 700 EUR bzw. 800 EUR) erstattet. Ebenso wie der Zuschlage beim VAB ist die SV-Rückerstattung nur im Wege einer Veranlagung möglich (Abgabe Arbeitnehmerveranlagung).

– Darüber hinaus gibt es noch Änderungen beim neuen (seit 2019) Familienbonus Plus (steuerlicher Absetzbetrag von 125 EUR im Monat bzw. 41,68 EUR im Monat bei Kindern ab dem 18. Lebensjahr). Die Regelung wurde zu Gunsten von Personen, die in einer Lebensgemeinschaft leben, geändert. In bestimmten Fallkonstellationen muss die Lebensgemeinschaft nicht mehr länger als 6 Monate im Kalenderjahr (als grundsätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienbonus Plus) bestehen, um den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen zu können.

– Die Abschreibungsgrenze bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 EUR auf 800 EUR (brutto, inklusive Umsatzsteuer) erhöht. Siehe dazu unsere News.

Pensionisten:

– Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird von 764 EUR auf 964 EUR angehoben.

– Der einfache Pensionistenabsetzbetrag wird von 400 EUR auf 600 EUR angehoben.

– Die SV-Rückerstattung bei Pensionisten wird von 110 EUR auf bis zu 300 EUR angehoben.

Steuerreform: Weniger Steuern für Unternehmen

Im Rahmen der Steuerreform 2020 ergeben sich bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für kleine Unternehmen neue steuerliche Möglichkeiten. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen können für manche Unternehmen zu einer großen (Steuer-)Ersparnis führen.

Bei der Einkommensteuer wird ergänzend zu den bestehenden Regelungen eine neue Betriebsausgaben-Pauschale eingeführt (durch Einführung eines neuen § 17 Absatz 3a EStG). Bisher können bestimmte Unternehmen ihre Betriebsausgaben bereits pauschal ansetzen (= mit einem gewissen Prozentsatz vom Umsatz) und dadurch ihren steuerlichen Gewinn ermitteln (§ 17 EStG). Der pauschale Ansatz von Betriebsausgaben erspart eine Nachweisführung und Belegverwaltung und den Nachweis der tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Natürlich können in allen Fällen auch die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn die pauschalen Betriebsausgaben zu einem höheren steuerlichen Gewinn führen würden, als die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben (das heißt es ist eine Vergleichsrechnung notwendig).

Bisher besteht die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal mit 6 % oder 12 % vom Umsatz anzusetzen (je nach Art der Einkünfte, so genannte Basispauschalierung) bzw. gibt es für bestimmte Berufsgruppen auch andere Prozentsätze (so genannte Branchenpauschalierung wie z.B. für Gaststätten oder Drogisten). Mit der Steuerreform wird jetzt für kleine Unternehmen eine zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt (§ 17 Absatz 3a EStG). Als kleine Unternehmen im Sinne dieser neuen Vorschrift gelten jene Unternehmen, deren Umsatz 35.000 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten (wobei sogar ein Umsatz bis zu 40.000 EUR erzielt werden kann, wenn im Jahr davor die 35.000 EUR-Grenze nicht überschritten wurde; maßgeblich sind dabei nur Umsätze, die für die Pauschalierung heranzuziehen sind; daher bleiben beispielsweise Vermietungseinkünfte nach § 28 EStG bei der Berechnung dieser Grenze außer Ansatz).

Diese “kleinen Unternehmen” können ab dem kommenden (Veranlagungs-)Jahr 2020 die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % (bei Dienstleistungsbetrieben) des Umsatzes ansetzen. Welches Unternehmen ein Dienstleistungsbetrieb (20 % Pauschale) im Sinne dieser Bestimmung ist, wird noch vom Finanzminister mittels Verordnung festgelegt. Mit der Betriebsausgabenpauschale (45 % oder 20 %) sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge abgegolten. Der Gewinnfreibetrag (13 %iger Steuerfreibetrag vom Gewinn, § 10 EStG) steht jedoch zu.

Nicht anwenden können die neuen (hohen) Pauschalsätze Gesellschafter-Geschäftsführer (wenn sie “Selbständige Einkünfte” nach § 22 Z 2 EStG erzielen), Stiftungsvorstände und Aufsichtsräte. Falls derartige Einkünfte erzielt werden, können (weiterhin) nur die (niedrigeren) Pauschalsätze im Rahmen der Basispauschalierung (dies wird idR. 6 % sein) angewendet werden.

Die neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer kann auch dann angewendet werden, wenn bei der Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird (d.h. wenn für Zwecke der Umsatzsteuer in die Umsatzsteuerpflicht optiert wird – siehe unten).

Nach einer ersten Berechnung können auf diese Weise (beispielsweise bei Unternehmen die bisher den 12 %igen Pauschalsatz angewendet haben und nunmehr 45 % pauschale Aufwendungen geltend machen können), bis zu 4.000 EUR im Jahr an Einkommensteuer gespart werden.

Bei der Umsatzsteuer wird im Rahmen der Steuerreform die Kleinunternehmergrenze (§ 6 Absatz 1 Z 27 UStG) von 30.000 EUR auf 35.000 EUR angehoben. Die Kleinunternehmergrenze ist jener (Jahres-)Umsatz, bis zu dem keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss (jedoch besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Zukäufen). Es kann jedoch wie bisher auch in die Umsatzsteuerpflicht optiert werden (das heißt eine Abrechnung zuzüglich Umsatzsteuer). Ob die Abrechnung zuzüglich Umsatzsteuer (Option) sinnvoll ist, hängt in der Regel davon ab, ob die Kunden Unternehmen oder Privatpersonen sind bzw. von den getätigten Zukäufen (da bei der Option in die Umsatzsteuerpflicht die Vorsteuer bei Zukäufen vom Finanzamt erstattet wird).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es durch die Steuerreform zu einigen Vergünstigungen für kleine Unternehmen kommen kann. Eine generelle Aussage, dass alle (kleinen) Unternehmen profitieren werden, kann zwar nicht getroffen werden (z.B. wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben 45 % des Umsatz überschreiten, werden wohl weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben angesetzt werden und der erhöhte Pauschalsatz wirkt sich nicht aus). Dies kommt immer auf den Einzelfall an. Manche Unternehmen welche die neue (hohe) Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer sinnvoll nutzen können, können durch diese Möglichkeit jedoch einen entsprechenden Steuervorteil erzielen.

Jedenfalls besteht ab dem kommenden Jahr die Notwendigkeit, ein steueroptimales Vorgehen hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer bei kleinen Unternehmen zu prüfen.