Rückzahlung von Abzugsteuern: Klarstellungen in neuem Erlass

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen neuen Erlass betreffend der Rückzahlung von Abzugsteuer veröffentlicht, der den Erlass vom Jänner (siehe dazu unsere News) ändert. Im neuen Erlass vom 9.7.2019 wird festgehalten, dass die Möglichkeit eines Erstattungsantrages in allen Fällen 5 Jahre beträgt. Dies war insofern fraglich, als in manchen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. anderen von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen, eine kürzerer Frist vorgesehen ist. Dies hätte dazu führen können, dass die Beantragung der Rückzahlung von Abzugsteuern (in manchen Fällen) nur innerhalb dieser kürzeren Frist möglich gewesen wäre. Diesbezüglich stellt das BMF nun mehr im neuen Erlass klar, dass immer die 5-Jahresfrist gemäß § 240 (3) BAO anzuwenden ist, da sich der (Rückzahlungs-)Antrag auf diese BAO-Bestimmung stützt und nicht auf das Doppelbesteuerungsabkommen.

Lediglich im Verhältnis zu Deutschland ist auf Grund einer Sonderbestimmung eine Frist von 4 Jahren anzuwenden.

Link zum Erlass vom 9.7.2019:

Erlass des BMF vom 09.07.2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 97/2019

Steuerreform 2020 Update: Was nun doch beschlossen werden soll. Und was nicht.

Mittels eines eingebrachten Initiativantrages im Parlament sollen nun doch einige Eckpunkte der geplanten Steuerreform umgesetzt werden und noch in dieser Gesetzgebungsperiode im Nationalrat beschlossen werden.

Die wichtigsten Punkte die nunmehr doch noch beschlossen werden sollen:

– Die Senkung bzw. Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Niedrigverdienern.

– Erhöhung der Grenze bei der sofortigen Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 400 EUR auf 800 EUR im Jahr der Anschaffung.

– Neue Pauschalierungsmöglichkeit bei Kleinunternehmern (Einnahmen-Ausgaben Rechner). Diese können bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR zukünftig die Betriebsausgaben bis zu 45 % pauschal ansetzen (Dienstleistungsbetrieb 20 %). Ursprünglich war die Betriebsausgaben-Pauschalierung mit 60 % (bzw. 35 % bei Dienstleistungsbetrieben) vom Umsatz geplant.

– Erhöhung der Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer von 30.000 EUR auf 35.000 EUR. Bis zu diesem Umsatz muss keine Umsatzsteuer verrechnet werden (eine Option in die Umsatzsteuerpflicht ist jedoch weiterhin möglich).

– Erhöhung diverser Absetzbeträge nach § 33 EStG (zum Beispiel erhöhter Verkehrsabsetzbetrag um 300 EUR Zuschlag; erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von 764 EUR auf 964 EUR; Pensionistenabsetzbetrag von 400 EUR auf 600 EUR; Erhöhung der SV-Rückerstattung um 300 EUR).

Eine Beschlussfassung im Nationalrat ist mit Anfang September geplant.

Ob eine Senkung der Einkommensteuer/Lohnsteuersätze (Steuertarif), von denen alle Steuerpflichtigen profitiert hätten und die auch erst ab dem Jahr 2021 geplant war, nunmehr verwirklicht wird, ist unklar (wird zumindest nicht mehr in dieser Nationalratsperiode beschlossen).

Für eine ausführliche Darstellung der ursprünglich geplanten Auswirkungen der Steuerreform 2020-2023 siehe unsere News vom 5.3.2019.

UPDATE

Die Steuerreform wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen. Siehe dazu unsere News.