Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen neuen Erlass betreffend der Rückzahlung von Abzugsteuer veröffentlicht, der den Erlass vom Jänner (siehe dazu unsere News) ändert. Im neuen Erlass vom 9.7.2019 wird festgehalten, dass die Möglichkeit eines Erstattungsantrages in allen Fällen 5 Jahre beträgt. Dies war insofern fraglich, als in manchen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. anderen von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen, eine kürzerer Frist vorgesehen ist. Dies hätte dazu führen können, dass die Beantragung der Rückzahlung von Abzugsteuern (in manchen Fällen) nur innerhalb dieser kürzeren Frist möglich gewesen wäre. Diesbezüglich stellt das BMF nun mehr im neuen Erlass klar, dass immer die 5-Jahresfrist gemäß § 240 (3) BAO anzuwenden ist, da sich der (Rückzahlungs-)Antrag auf diese BAO-Bestimmung stützt und nicht auf das Doppelbesteuerungsabkommen.
Lediglich im Verhältnis zu Deutschland ist auf Grund einer Sonderbestimmung eine Frist von 4 Jahren anzuwenden.
Link zum Erlass vom 9.7.2019:
Erlass des BMF vom 09.07.2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 97/2019