Das Bundesministerium für Finanzen hat einen neuen Erlass betreffend der Besteuerung von Grenzgängern veröffentlicht. Der Erlass erörtert den Inhalt einer mit Deutschland getroffenen Konsultationsvereinbarung betreffend den Bestimmungen zur Grenzgängerregelung im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Staaten. Durch den Erlass sollen derzeit noch bestehende Zweifelsfragen beseitigt werden.
Der Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung besteht darin, dass das Besteuerungsrecht der “Wohnsitzstaat” hat, obwohl die Tätigkeit im anderen Staat (“Tätigkeitsstaat“) ausgeübt wird. Der Hintergrund für die Grenzgängerregelung ist, dass steuerliche Vergünstigungen oftmals nur vom Wohnsitzstaat, aber nicht zwingend vom Tätigkeitsstaat gewährt werden. Durch die Möglichkeit zur Option in die unbeschränkte Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat trotz fehlendem Wohnsitz, ist diese Ungleichbehandlung mittlerweile zwar in vielen Fällen zu vermeiden und es können steuerliche Nachteile beseitigt werden. Die noch bestehenden Grenzgängerregelungen (im konkreten Fall mit Deutschland) bestehen jedoch trotz dieser Möglichkeit weiterhin.
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland unterliegen Personen mit Wohnsitz in einem Staat und einer Tätigkeit im anderen Staat der Steuerpflicht im Wohnsitzstaat, wenn sie in der Grenzzone wohnen und im anderen Staat in der Grenzzone arbeiten (Grenzgängerregelung – gemäß den im OECD-Musterabkommen vorgesehenen Regelungen würde Steuerpflicht nicht im Wohnsitzstaat sondern im Tätigkeitsstaat bestehen). Als Grenzzone wird eine Entfernung von 30 Kilometern (Luftlinie, nicht Straßenkilometer) angesehen. Desweiteren muss jeden Tag eine Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort erfolgen (mit der Ausnahme von 45 “Nicht-Rückkehr-Tagen” im Kalenderjahr, indem dies nicht notwendig ist um den Status als Grenzgänger zu verlieren). Außerdem muss der Hauptwohnsitz in der Grenzzone sein. Ein Zweitwohnsitz in der Grenzzone reicht nicht aus (ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone ist aber für die Anwendung der Grenzgängerregelung wiederrum nicht schädlich).
Nach den Ausführungen im nunmehr vorliegenden Erlass sind den 45 Nicht-Rückkehr-Tagen jene Tage zuzurechnen, in denen nicht in der Grenzzone gearbeitet wird. Maßgeblich in diesem Zusammenhang (bei der Betrachtung der 45 Nicht-Rückkehr-Tage) ist grundsätzlich eine Jahresbetrachtung. Eine Ausnahme von der Jahresbetrachtung (und den 45 Nicht-Rückkehr-Tagen) besteht in jenen Fällen, in denen die Person nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist (Fall I), oder ein unterjähriger Zu- oder Wegzug in die Grenzzone erfolgt (Fall II). In diesen Fällen ist für die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung eine aliquote “Nicht-Rückkehr” bis zu 20 % der Arbeitstage nicht schädlich.
Eine Zweifelsfrage bestand insofern, als dass bisher auch die Meinung vertreten wurde (von der deutschen Finanzverwaltung und auch in der österreichischen Literatur), dass bei Wohnsitz in der Grenzzone und einer vorübergehenden Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates (z.B. durchgehende Tätigkeit für 4 Monate auf einer (Grenz-)Betriebsstätte), ebenfalls die Grenzgängerregelung angewendet werden könnte (wenn die restliche Zeit – im Beispiel also 8 Monate – im Wohnsitzstaat oder außerhalb der Grenzzone gearbeitet wird). Dies wird nach den Ausführungen im Erlass nunmehr verneint (d.h. auf Grund der 8 Monate Tätigkeit außerhalb der Grenzzone bzw. Tätigkeit im Wohnsitzstaat wird die 45-Tage-Grenze überschritten und die Grenzgängereigenschaft ist nicht gegeben; die 20 %-Grenze ist in diesem Fall nicht maßgeblich).
Der neue Erlass enthält auch Klarstellungen zur Behandlung von Krankheits- und Urlaubstagen sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit, Home-Office Tagen, Teilzeitbeschäftigungen, bei dem Bestehen von mehreren Arbeitgebern, Schichtdienst und die Behandlung von unterschiedlichen Berufsgruppen (Berufskraftfahrer und Ärzte).
Weitere Grenzgängerregelungen bestehen auch noch im Verhältnis mit Italien und Liechtenstein. Die Ausführungen im nunmehr vorliegenden Erlass sind auf diese beiden Staaten jedoch nicht übertragbar.
Erlass vom 30.4.2019, BMF-010221/0113-IV/8/2019