Außensteuerrecht: Neue Pflichten für Steuerausländer

Eine interessante und in manchen Fällen weitreichende Neuerung für Steuerausländer ist im derzeit vorliegenden Begutachtungswentwurf zur Steuerreform 2019/20 enthalten. Personen ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterliegen in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht und mussten, solange nur Einkünfte aus einem Dienstverhältnis vorlagen, bisher keine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) beim Finanzamt einreichen. Auch wenn gleichzeitig Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen bezogen wurden, war eine Steuererklärung nicht verpflichtend einzureichen. Personen mit inländischem Wohnsitz sind jedoch seit jeher verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, wenn zeitgleich (unabhängig von der Dauer), Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen erzielt werden.

Gemäß der geplanten neuen gesetzlichen Normierung (§ 102 Abs. 1 Z 2b EStG) werden Steuerausländer nunmehr Personen mit inländischem Wohnsitz gleich gestellt. Erzielen Steuerausländer zukünftig zumindest kurzfristig gleichzeitig Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen (oder andere Einkünfte deren Gesamtbetrag 730 EUR übersteigen), sind sie ab dem Kalenderjahr 2020 zur Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) verpflichtet. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Veranlagung bei beschränkt Steuerpflichtigen 9.000 EUR den Einkünften hinzugerechnet werden (d.h. die Steuerfreigrenze beträgt nur 2.000 EUR) und es somit in so gut wie allen diesen Fällen zu einer Steuernachzahlung kommen wird.

Zur neuen gesetzlichen Regelung ist von Paul Hollaus ein Fachartikel im SWK publiziert worden.