Doppelbesteuerungsabkommen Update 2019

Die österreichische DBA-Landschaft ist in den letzten Jahren stetigem Wandel unterworfen. Derzeit hat Österreich mit 91 Ländern ein DBA abgeschlossen. In den letzten Jahren sind neue DBA mit Ländern abgeschlossen worden mit denen bisher kein DBA bestand. Teilweise wurden bestehende Abkommen durch aktualisierte DBA ersetzt. Und seit kurzer Zeit werden bestehende DBA durch das BEPS-motivierte Multilaterale Instrument (MLI) modifiziert.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick betreffend jenen DBA gegeben, die ab 2019 erstmals anzuwenden sind bzw. sich verändern (Stand 22.3.2019).

Neues DBA mit Ländern mit denen kein DBA bestand.

– Kosovo (anzuwenden ab 1.1.2019, siehe dazu unsere News zum DBA)

Neues DBA mit Ländern mit denen bereits ein DBA bestand

– Israel (anzuwenden ab 1.1.2019)

– Japan (anzuwenden ab 1.1.2019)

– Großbritannien (anzuwenden ab 6.4.2019 bzw. 1.1.2020; siehe dazu unsere News)

Bestehende DBA modifiziert durch das MLI

– Polen (anzuwenden ab 1.1.2019)

– Slowenien (anzuwenden ab 1.1.2019)

Anmerkung: Das MLI verändert die bestehenden DBA nicht, sondern tritt an den jeweiligen Artikeln an deren Stelle (es werden einzelne Artikel in den bestehenden DBA durch das MLI “modifiziert” bzw. “überschrieben”). Das MLI ist aus dem BEPS-Projekt (“Action Plan” zur Vermeidung von “Base Erosion and Profit Shifting”) hervorgegangen. Das BEPS-Projekt hat es sich zum Ziel gesetzt, schädliche Steuervermeidungsmöglichkeiten zu verhindern.

Ausblick

Derzeit steht das BMF mit über 30 Ländern betreffend neuen oder aktualisierten DBA bzw. deren Modifizierung durch das MLI in Verhandlung. Wir werden Sie diesbezüglich weiterhin auf dem Laufenden halten.

Entsendung: Abzugsfähigkeit von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

Eine interessante Entscheidung hat der VwGH zur Abzugsfähigkeit von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen in Österreich getroffen.

Pflichtbeiträge in die österreichische Sozialversicherung sind als Werbungskosten von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig. Auch Beiträge in eine ausländische Versicherung sind unter der Maßgabe, dass es sich um verpflichtende Beiträge handelt, als Werbungskosten zu berücksichtigen (z.B. wenn bei einer Entsendung nach Österreich zwar Steuerpflicht in Österreich gegeben ist, die Sozialversicherungspflicht aber weiterhin im ausländischen Wohnsitzstaat bestehen bleibt).

In seiner Entscheidung (VwGH 21. 11. 2018, Ra 2017/13/0042) bestätigte der VwGH zwar den Werbungskostencharakter ausländischer Pflichtversicherungsbeiträge. Der VwGH schränkte die Abzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen (im konkreten Fall zur deutschen Krankenversicherung) der Höhe nach jedoch mit den österreichischen Höchstbeiträgen ein. Wird daher in eine ausländische Pflichtversicherung einbezahlt, übersteigen die Beiträge jedoch die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage, dürfen nur die bis zur ASVG-Höchstbemessungsgrundlage bezahlten Beiträge als Werbungskosten angesetzt werden. Die über der ASVG HöchstBGl bezahlten Beiträge dürfen nicht als Werbungskosten angesetzt werden (ob diese als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wäre im Einzelfall zu prüfen).

DBA Kosovo – “Highlights”

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (und Protokoll zum DBA) zwischen Österreich und dem Kosovo ist wie berichtet am 28.12.2018 In Kraft getreten und daher ab dem Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Bisher bestand zwischen beiden Ländern noch kein DBA. Nachfolgend werden einige “Highlights” des neuen DBA präsentiert.

Grundsätzlich orientiert sich das vorliegende DBA am OECD-Musterabkommen 2014 bzw. OECD-MA 2017 (OECD-MA) Das im OECD-MA 2017 angeführte Ziel der Vermeidung der Nicht- oder Niedrigbesteuerung wird nicht in der Überschrift des DBA, sondern in einem anschließenden Text angeführt.

Gemäß dem Betriebsstätten Artikel (Art. 5 DBA) wird eine Bauausführung und Montage dann zur DBA-Betriebsstätte, falls deren Dauer 12 Monate (Baustellenfrist) überschreitet. Im DBA wird auch festgelegt, dass im anderen Staat durchgeführte Dienstleistungen dann als Betriebsstättenbegründend angesehen werden, wenn die Dauer der Dienstleistung den Zeitraum von 183 Tagen in einem 12 Monatszeitraum überschreitet (Dienstleistungsbetriebsstätte).

Bei Dividendenzahlungen hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht in Höhe von 15 %, es sein denn, die empfangende Person ist eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar über 25 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In diesem Fall hat der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht auf die Dividende (Art. 10 DBA).

Bei Zinsen hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10 % (Art. 11 DBA). Im Falle der Bezahlung von Lizenzgebühren hat der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht (Art. 12 DBA).

Wie in den meisten anderen von Österreich abgeschlossenen DBA sind die Quellensteuersätze der Art. 10-12 dann nicht anzuwenden, wenn die (Passiv-)Einkünfte einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Art. 14 DBA) beziehen sich die 183 Tage (so genannten Monteursklausel oder “183-Tage-Regel”) auf das Steuerjahr, welches in Österreich (und soweit bekannt auch im Kosovo) mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Für in Österreich ansässige Personen kommt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode zur Anwendung (Art. 21 DBA). Im Falle einer Betriebsstätte im Kosovo ist jedoch die Befreiungsmethode anzuwenden (Art. 21 DBA). Sollte Kosovo das DBA so anwenden, dass es Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA) aus einer Betriebsstätten-Tätigkeit (Art. 5 DBA) nicht der Besteuerung unterwirft, ist statt der Befreiungsmethode wiederrum die Anrechnungsmethode maßgeblich. Dies wird in der Praxis wohl dazu führen, dass Betriebsstätten-Einkünfte in Österreich nur mit Kosovarischem Besteuerungsnachweis freigestellt werden (können).