Seit dem Jahr 2012 wurde zwischen Österreich und Japan ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verhandelt. Das DBA Japan wurde am 21.3.2018 im Nationalrat beschlossen und tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Das DBA Japan ersetzt das bestehende DBA aus dem Jahr 1961. Das alte DBA ist seit dem Jahr 1963 in Kraft und entsprach nicht mehr den neuesten Entwicklungen des internationalen Steuerrechts.
Bei einer Entsendung nach Japan besteht Steuerpflicht weiterhin in Österreich, wenn die entsendete Person sich
a) nicht länger als 183 Tage in einem 12-Monatszeitraum im anderen Vertragsstaat aufhält, und
b) die Vergütungen nicht von oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Bei einer Entsendung wird die Doppelbesteuerung im neuen DBA nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, sondern es kommt die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung.
Sollten Sie Fragen zum DBA Japan haben, stehen Ihnen die Experten der HR TAX gerne zur Verfügung.