Höchstbeitragsgrundlage | (täglich) | € 174,00 |
Höchstbeitragsgrundlage | (monatlich) | € 5.220,00 |
Höchstbeitragsgrundlage | (jährlich für Sonderzahlungen (SZ) | € 10.440,00 |
Höchstbeitragsgrundlage | (monatlich für freie DN ohne SZ; ASVG, GSVG, BSVG) | € 6.090,00 |
Geringfügigkeitsgrenze | (monatlich) | € 446,81 |
Month: November 2018
Arbeitsrecht: Wer ist Arbeitgeber bei der Arbeitskräfteüberlassung?
Auf einen Blick
Eine maßgebliche Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zur Abgrenzung zwischen “Arbeitskräfteüberlassung” und “Arbeitskräftevermittlung” gefällt. In seinem Beschluss vom 29.5.2018, 8ObA 51/17h hat der OGH festgehalten, dass der maßgebliche Unterschied zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitskräftevermittlung darin liegt, welches Unternehmen sich zur Entgeltzahlung an den überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet. Dies führt dazu, dass auch bei Payroll-Systemen (Überlasser agiert nur als Verrechnungs- und Zahlstelle) das überlassende Unternehmen in jedem Fall als (arbeitsrechtlicher) Arbeitgeber anzusehen ist.
Sachverhalt
Der OGH-Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Arbeitnehmerin das überlassende Unternehmen (“Überlasser”) für die Zahlung von kündigungsbedingtem Entgelt in Anspruch nehmen wollte. Das beschäftigende Unternehmen (“Beschäftiger”) führte im gegenständlichen Fall sämtliche Arbeitgeberfunktionen sowie Bewerbungsgespräche und die Beendigung von Vertragsverhältnissen durch. Die Tätigkeit des “Überlasser” beschränkte sich ausschließlich auf die Auszahlung des Entgelts (eine damit zusammenhängende Gehalts-Abrechnung wurde anscheinend nicht durchgeführt, da die Arbeitnehmerin einen Werkvertrag mit dem Überlasser vereinbart hatte, was im Verfahren von der Arbeitnehmerin aber bestritten wurde da sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise argumentierte, dass Sie als “Dienstnehmerin” anzusehen sei). Außer der Auszahlung des Werklohnes führte das überlassende Unternehmen keine weiteren Funktionen durch. In der Vorinstanz (Berufungsgericht) wurde entschieden, dass im vorliegenden Fall der Überlasser mangels Arbeitgebereigenschaft nur als Vermittler aufgetreten sei. Arbeitgeber könne bei der vorliegenden Konstellation daher nur der Beschäftiger sein.
Der OGH führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Arbeitsvermittlung grundsätzlich dann vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Vermittler sondern mit einem Dritten zustande kommen soll. Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt jedoch dann vor, wenn sich der Überlasser im eigenen Namen zur Entgeltzahlung verpflichtet, selbst dann, wenn der Überlasser keine weiteren Tätigkeiten durchführt oder andere Funktionen innehat. Diese beiden Merkmale (Vertragliche Vereinbarung & Entgeltauszahlung) sind nach Auffassung des OGH somit die wesentlichen Unterschiede auf die es bei der Unterscheidung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitskräftevermittlung ankommt.
Familienbonus ab 2019
Ab dem Jahr 2019 kommt es zu einer neuen steuerlichen Regelung bei Familien. Der so genannte “Familienbonus Plus” wird eingeführt. Im Gegenzug wird die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie der Kinderfreibetrag gestrichen (diese beiden Vergünstigungen sind letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2018 möglich).
Die wesentlichen Fakten des Familienbonus ab 2019.
– Es handelt sich um einen Steuerabsetzbetrag. Dies bedeutet, der Familienbonus reduziert direkt die Lohn- und Einkommensteuer.
– Der Familienbonus kann entweder auf Antrag im Rahmen der Steuererklärung oder bereits in der monatlichen Lohnverrechnung (bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern) geltend gemacht werden. Soll der Familienbonus bereits in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden, ist ein entsprechendes Formular (E 30 – download auf der Homepage des BMF ) dem Arbeitgeber zu übermitteln.
– Steht für jedes Kind zu, für welches österreichische Familienbeihilfe bezogen wird und innerhalb der EU/EWR oder der Schweiz wohnt.
– Der Familienbonus beträgt pro Kind 1.500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Monat (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 500 EUR pro Jahr bzw. 41,68 EUR pro Monat).
– Es ist eine monatsweise Betrachtungsweise durchzuführen (das heißt, dass bei Anspruch nicht des ganzen Jahres der Familienbonus nur für die Zeit des Bezuges der Familienbeihilfe zusteht).
– Kann von einem Elternteil zur Gänze (1.500 EUR) oder von beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte (750/750) in Anspruch genommen werden.
– Für Geringverdiener wird ein so genannter “Kindermehrbetrag” eingeführt. Ergibt sich eine Lohn- oder Einkommensteuer von weniger als 250 EUR und besteht Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, werden 250 EUR pro Kind als “Kindermehrbetrag” ausbezahlt.