Tochtergesellschaften in “Steueroasen”

Ausgangslage

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2018 wird die Besteuerung von in Niedrigsteuerländern (“Steueroasen”) ansässigen ausländischen Tochtergesellschaften neu geregelt. Eine im internationalen Steuerrecht bereits bekannte Regelung (Controlled Foreign Corporation rules“ bzw. „CFC rules“) wird nunmehr auch im österreichischen Körperschaftsteuergesetz verankert (§ 10a KStG). Im Rahmen einer neuen “Hinzurechnungsbesteuerung” werden bei bestimmten ausländischen Tochtergesellschaften die Einkünfte unmittelbar im Jahr der Entstehung bei der österreichischen Gesellschaft besteuert.

Neue Regelung

Bei österreichischen Kapitalgesellschaften, die über Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern verfügen, kommt es ab dem kommendem Jahr zu einer Hinzurechnung der ausländischen Einkünfte zu den österreichischen Einkünften und einer sofortigen Versteuerung dieser Einkünfte im Inland. Bislang wurden die Einkünfte der ausländischen Gesellschaften von der Besteuerung in Österreich ausgenommen und erst im Zeitpunkt der Ausschüttung (z.B. in Form einer Dividende) an die inländische Gesellschaft in Österreich versteuert. Nunmehr kommt es nicht mehr zu einer Steuerfreistellung dieser Einkünfte, sondern diese werden im Jahr der Entstehung bei der ausländischen Gesellschaft in Österreich auf Ebene der inländischen Gesellschaft erfasst (“hinzugerechnet”) und versteuert. Somit unterliegen die Einkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft im Jahr der Entstehung der Höhe nach letztlich dem österreichischen Körperschaftsteuertarif (25 %), wenn diese im Ausland nicht oder sehr niedrig besteuert wurden und nicht nach Österreich ausgeschüttet wurden.

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG kommt dann zur Anwendung, wenn die ausländische Tochtergesellschaft hauptsächlich passive Kapitaleinkünfte erzielt (beispielsweise Dividenden, Lizenzgebühren oder Zinsen) und in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Eine Niedrigbesteuerung wird dann angenommen, wenn der effektive Steuersatz im ausländischen Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft 12,5 % oder weniger beträgt. Darüber hinaus muss die österreichische Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss auf die ausländische Gesellschaft ausüben. Dies ist dann der Fall, wenn die österreichische Gesellschaft 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals an der ausländischen Gesellschaft unterhält. Weiteres Merkmal welches die Hinzurechnung der ausländischen zu den österreichischen Einkünften auslöst ist, dass die ausländische Gesellschaft keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Substanztest). Dies führt letztlich dazu, dass Einkünfte so genannter “Briefkastenfirmen” im Jahr der Entstehung der vollen Steuerpflicht in Österreich unterliegen unabhängig davon, ob die Erträge an die österreichische Gesellschaft ausgeschüttet werden oder im Ausland thesauriert werden.

Inkraftreten und Verordnung

Die Neuregelung tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Das Ministerium für Finanzen wird zur Klärung von Zweifelsfragen, die mit der neuen Bestimmung aufgetreten sind, voraussichtlich eine entsprechende Verordnung auf den Weg bringen.

Update (11.2.2019)

Die entsprechende Verordnung wurde mittlerweile veröffentlicht. Diese kann hier eingesehen werden.