Österreich hat sowohl mit Russland als auch mit Georgien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Die bestehenden DBA werden durch den Abschluss eines Protokolls zwischen den beteiligten Staaten nunmehr geändert. Die durch das Protokoll durchgeführten Änderungen treten voraussichtlich mit Beginn des Jahres 2019 in Kraft.
Russland
Im Verhältnis zu Russland wird in Artikel 10 (“Dividenden”) das Erfordernis gestrichen, dass zur Anwendung der reduzierten 5 %igen Quellensteuer der Wert der Beteiligung mindestens 100.000 USD betragen muss (zusätzlich zu einer 10 %igen Beteiligung an der Gesellschaft). Zukünftig reicht für die Anwendung der 5 %igen Quellensteuer ein unmittelbares Beteiligungsverhältnis von 10 %, unabhängig vom Wert der Beteiligung aus (d.h. die Beteiligung kann auch einen Wert unter 100.000 USD haben). In allen anderen Fällen bleibt es bei einem Besteuerungsrecht des Quellenstaates der Dividende in Höhe von 15 %.
In Artikel 13 (“Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen”) wird eine Klausel eingefügt, derzufolge bei Immobiliengesellschaften (der Wert der Gesellschaft besteht mindestens zu 50 % aus unbeweglichem Vermögen) der Belegenheitsstaat der Immobilie das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus dem Verkauf der Gesellschaft erhält. Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem OECD-Standard.
Desweiteren wird auch Artikel 26 (“Informationsaustausch”) im DBA Russland aktualisiert und auf den neuesten (OECD-)Stand gebracht. Dies soll zur Anpassung der Regelungen zum Informationsaustausch an den neuen internationalen Standard für Transparenz und Amtshilfe sorgen. Das derzeitige DBA enthält keine Amtshilferegelung welche die Durchsetzung von Steuerforderungen der beteiligten Staaten enthält. Eine solche Bestimmung wird durch das Protokoll eingeführt.
Von österreichischer Seite wird mit einer Note klar gestellt, dass sich der geographische Anwendungsbereich des DBA Russland sowie des Protokolls nicht auf die Halbinsel Krim erstreckt.
UPDATE (18.6.2019): Das Protokoll tritt mit 20.6.2019 in Kraft. Die Änderungen sind somit ab dem Steuerjahr 2020 in beiden Ländern anzuwenden.
Georgien
Bei der Besteuerung von Dividenden wird Artikel 10 neu ausgestaltet. Eine vollständige Steuerbefreiung im Quellenstaat besteht nunmehr insoweit, als die nutzungsberechtigte Gesellschaft der Dividende unmittelbar mindestens 10% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält. Das Erfordernis entfällt, dass die Beteiligung am Kapital den Gegenwert von 2 Mio. EUR haben muss. In allen anderen Fällen wird dem Quellenstaat der ausschüttenden Gesellschaft ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10 % eingeräumt.
Auch im DBA Georgien wird, analog dem Protokoll zum DBA Russland, Artikel 26 (Informationsaustausch) an den OECD-Standard angepasst. Dabei soll im Verhältnis zu Georgien dieselbe Situation wie im Verhältnis zu Russland (Einführung Informationsaustausch und Amtshilfe) hergestellt werden. Im Zusatzprotokoll mit Georgien wird noch einmal geregelt, unter welchen Umständen die beteiligten Staaten Informationen über die Steuerpflichtigen auszutauschen haben. Dies soll zur Klarstellung beitragen und helfen, so genannte “fishing expeditions” (d.h. Amtshilfemaßnahmen die bloßer Beweisaufnahme dienen) zu unterbinden.