Ausländische Kapitalerträge in Österreich

Erhalten in Österreich wohnhafte Personen Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinsen oder Dividenden aus ausländischen Quellen, unterliegen diese Einkünfte in der Regel der Steuerpflicht in Österreich. In diesem Fall ist die Abgabe einer Steuererklärung meistens verpflichtend durchzuführen. Wenn die ausländischen Kapitalerträge in Österreich nicht im Rahmen der Steuererklärung deklariert werden, kann dies für den Steuerpflichtigen zu drastischen Konsequenzen führen (Finanzstrafverfahren usw.). Österreich hat mit einer Reihe von Staaten ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten abgeschlossen. Dies führt dazu, dass ausländische Finanzinstitute an das österreichische Finanzamt das Bestehen von ausländischen Konten melden müssen. Ein “Verstecken” vor der Finanz ist damit nicht mehr möglich. Wir raten daher, ausländische Kapitaleinkünfte ordnungsgemäß zu behandeln. Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zum Informationsaustausch über Finanzkonten verweisen wir auch auf unsere News vom 16. Februar 2017.

Das Finanzministerium hat die Liste mit jenen Staaten aktualisiert, mit denen ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch besteht (Stand 1.1.2018):

Albanien, Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Chile, China, Costa Rica, Cook Inseln, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich [1] , Ghana, Grenada, Griechenland, Grönland, Guernsey, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Nauru, Neuseeland, Niederlande [2] , Nigeria, Niue, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Samoa, San Marino, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakei, Slowenien, Spanien [3] , Südafrika, Tschechische Republik, Türkei, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich [4] und Zypern.

[1] Einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Sankt Bartholomäus und St. Martin.

[2] Einschließlich Bonaire, Saba und Sint Eustacius.

[3] Einschließlich Kanarische Inseln.

[4] Einschließlich Gibraltar.

Info des BMF vom 22.03.2018, BMF-010221/0072-IV/8/2018

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

 

Auswirkungen der US-Steuerreform

Mit Beginn des Jahres 2018 ist die US-Steuerreform in Kraft getreten. Nach dem ersten halben Jahr kann eine erste Zwischenbilanz gezogen werden.

Die größten Gewinner sind US-Unternehmen in der Rechtsform von Körperschaften, die von der Senkung des Steuersatzes von bislang 35 % auf 21 % profitieren. Hier sind vor allem auf den heimischen (US-)Markt fokussierte Unternehmen die Profiteure, da diese keine Möglichkeit hatten, Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern oder dort entstehen zu lassen.

Große multinationale Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften konnten bislang von niedrigeren Steuersätzen in anderen Ländern profitieren. Dies führte dazu, dass der tatsächliche (effektive) Steuersatz dieser Unternehmen (weit) unter dem bisherigen Steuersatz von 35 % gelegen ist. Für die Nachversteuerung der im Ausland gelegenen und noch nicht in die USA transferierten Gewinne wird nun eine Steuer in Höhe von 15,5 % auf liquide Mittel (bzw. 8 % auf das restliche Vermögen) fällig (zahlbar in bis zu 8 Jahresraten).

Die Senkung des Steuersatzes auf 21 % hatte auch zur Folge, dass in den Bilanzen verbuchte Verluste, die gegen zukünftige Gewinne verrechnet werden können, aus steuerlicher Sicht an Wert verloren. Dies führte zu teils massiven Berichtigungen in den Ergebnissen bei den betroffenen Unternehmen.

Nunmehr besteht auch die Möglichkeit der gänzlichen Abschreibung von diversen Anlagegütern im Jahr der Anschaffung (Bonus depreciation). Dadurch sollen nicht nur die Unternehmen gestärkt werden, sondern auch Investitionen in den USA angekurbelt werden.

Noch keine verlässliche Aussage lässt sich darüber treffen, inwieweit die zur Vermeidung der Gewinnverlagerung in das Ausland getroffenen Maßnahmen wirken. Mit den neuen Steuern “BEAT” (Steuer auf Zahlung an ausländische verbundene Unternehmen) und “GILTI” (Steuer auf Zahlung in das Ausland für die Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern wie zum Beispiel Patente oder Software) soll vermieden werden, dass Aufwendungen in den USA geltend gemacht werden, die in Niedrigsteuerländern der Steuerpflicht unterliegen. Ob dieses Ziel mit den neuen Steuern tatsächlich erreicht wird bleibt abzuwarten.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die meisten US-Unternehmen jedenfalls von der Steuerreform profitieren werden. Dies gilt auch für viele Personengesellschaften, die ab dem laufenden Jahr einen zusätzlichen 20%igen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können. Je nach dem US-Anteil der Geschäftstätigkeit und der Branche fällt der Profit jedoch unterschiedlich hoch aus. Durch die neuen steuerlichen Regelungen bei Zahlungen in das Ausland kann es sogar möglich sein, dass letztlich die Steuerlast durch die US-Steuerreform für manche Unternehmen steigen wird.

Unser Partner Mag. Paul Hollaus hat in der Fachzeitschrift SWI einen Artikel betreffend den Neuerungen im Zuge der US-Steuerreform verfasst. Den Artikel können Sie hier nachlesen.