Das altbekannte Problem der Umqualifizierung von SVA-Pflichtigen Selbständigen zu ASVG-Versicherungspflichtigen im Rahmen von GPLA Prüfungen ist vielen Unternehmer in unliebsamer Bekanntschaft. Seit Mitte des Jahres 2017 hat sich der Gesetzgeber diesbezüglich einige Entschärfungen überlegt. Sollte bei einer GPLA Prüfung der Verdacht aufkommen, dass es sich um ein ASVG-rechtliches Dienstverhältnis (und nicht um die Beschäftigung von SVA-pflichtigen Unternehmern) gehandelt hat, ist die SVA zu verständigen und in die Prüfung miteinzubinden. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich ein Dienstverhältnis (welches zur ASVG-Pflicht führt) bestanden hat, überweist die SVA nunmehr die abgeführten Sozialversicherungsabgaben des Selbständigen an die GKK. Nachzubezahlen ist in diesem Fall nur mehr die Differenz zwischen dem SVA und GKK Sozialversicherungsbeitrag.
Nunmehr ist es über Antrag auch möglich, dass die Versicherungszuordnung (GKK oder SVA) vor Auftragserteilung bzw. Beschäftigung von der GKK überprüft wird. Die GKK hat diesbezüglich auf Wunsch einen Bescheid auszustellen. Die Entscheidung ist für spätere Prüfungen bindend wobei ein derartiger Feststellungsbescheid über die Versicherungszuständigkeit auch Bindungswirkung für die Zuordnung zu selbständigen oder nicht-selbständigen Einkünften nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes entfaltet.