Steuerfreier Verkauf eines ausländischen Grundstücks

In einer neuen Anfragebeantwortung im Rahmen einer EAS hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) seine Rechtsansicht zur Veräußerung eines ausländischen Grundstücks dargestellt.

Dem Sachverhalt lag eine Veräußerung eines in Tschechien gelegenen Grundstücks durch einen in Österreich ansässigen Verkäufer zu Grunde. Die Veräußerung erfolgte nach Ablauf der im tschechischen Einkommensteuergesetz festgelegten Spekulationsfrist. In Tschechien fiel somit keine Einkommensteuer an.

Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Tschechien das Besteuerungsrecht bei der Veräußerung von Grundstücken ausschließlich dem Belegenheitsstaaat (= Tschechien) zuweist, hat Österreich kein Besteuerungsrecht auf einen im Rahmen der Veräußerung erzielten Gewinn. Eine andere Situation würde sich nur dann ergeben, wenn Tschechien den Gewinn auf Grund einer anderen als der österreichischen Auslegung des DBA befeien würde, wodurch sich ein Qualifikationskonflikt ergeben würde. In diesem Fall würde Österreich das Besteuerungsrecht auf den Gewinn beanspruchen, was auf Grund einer Steuerbefreiung im tschechischen Einkommensteuergesetz im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks unterliegt daher keiner Steuerpflicht, weder in Tschechien noch in Österreich.

Die EAS EAS 3383 vom 29. 6. 2017 im Wortlaut:

(BMF) – Nach Art 13 Abs 1 DBA Tschechien dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von im anderen Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen iSd Art 6 DBA Tschechien (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Veräußert daher eine in Österreich ansässige Person eine in ihrem Privat­vermögen befindliche, in Tschechien gelegene Liegenschaft, so weist Art 13 Abs 1 DBA Tschechien das Besteuerungs­recht für den Veräußerungs­gewinn Tschechien zu. Dies gilt auch für Fälle, in denen in Tschechien gelegene Liegenschaften von in Österreich ansässigen Personen aufgrund des Ablaufs der in Tschechien derzeit für Grundstücke geltenden Spekulations­frist von fünf Jahren steuerfrei aus ihrem Privat­vermögen veräußert werden. An der Zuweisung des Besteuerungs­rechts an Tschechien vermag in diesen Fällen auch Art 22 Abs 1 lit c DBA Tschechien nichts zu ändern, wonach Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Tschechien besteuert werden dürfen, ausnahmsweise dann in Österreich besteuert werden können, wenn Tschechien das Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt. So kommt der dem Art 23A Abs 4 OECD-MA nachgebildete Art 22 Abs 1 lit c DBA Tschechien nur dann zur Anwendung, wenn Tschechien aufgrund des DBA befreit (Qualifikationskonflikt), nicht aber, wenn – wie in den oben genannten Fällen – Tschechien zwar grundsätzlich sein durch das DBA eingeräumtes Besteuerungs­recht wahrnimmt, es jedoch aufgrund der Anwendung von tschechischem innerstaatlichem Recht zu keiner Besteuerung kommt. Darüber hinaus ist der Gewinn aus der Veräußerung der Liegenschaft in Österreich (wenn keine Regel­besteuerungsoption gem § 30a Abs 2 EStG 1988 ausgeübt wurde) nicht im Wege des Progressions­vorbehaltes zu berücksichtigen, weil nach österreichischem innerstaatlichem Recht die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen aufgrund des besonderen Steuersatzes keine progressionserhöhende Wirkung entfalten (vgl EStR 2000, Rz 6631).

Sozialversicherung: Neue Anträge für Ausstellung der Bescheinigung A1

Zum Nachweis, in welchem Land international tätiges Personal innerhalb der EU/EWR/Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegt, gibt es bekanntlich die Bescheinigung A1. Die maßgebliche EU Verordnung unterscheidet je nach Sachverhalt in welchem Land SV-Pflicht gegeben ist. Auf dieser Grundlage ist dann der entsprechende Nachweis (A1) zu beantragen.

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat nun in einer Online-Publikation (NÖDIS Nr. 6/Mai 2017) veröffentlicht, welche Anträge für die Ausstellung der Bescheinigung A1 nunmehr österreichweit zu stellen sind.

  • E1 – Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat,
  • E2 – Beschäftigung für einen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten,
  • E3 – Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten,
  • E4 – Selbständige und unselbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Im Rahmen einer “klassischen” Entsendung ist somit für die Beantragung des A1 hinkünftig das Formular E1 zu verwenden (https://www.noedis.at/cdscontent/load?contentid=10008.640316&version=1500959712). Die Beantragung ist auch via ELDA über ein diese Funktion unterstützendes Lohnverrechnungsprogramm  bzw. die ELDA-Software möglich.

Die neuen Anträge sollen zu einer Vereinheitlichung führen, da das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung A1 bislang von den GKK unterschiedlich durchgeführt wurde.

Lohnunterlagen müssen in deutscher Sprache aufliegen

Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass bei der Entsendung oder Überlassung von ausländischem Personal nach Österreich die Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Inland aufliegen müssen.

Nach einem aktuellen höchstgerichtlichen Urteil verstößt diese Verpflichtung auch nicht gegen das Unionsrecht und ist somit europarechtlich gedeckt. In dem zu Grunde liegenden Fall konnten die Lohnunterlagen von aus dem Ausland (konkret: Slowakei) nach Österreich überlassenen Personen im Zuge einer Kontrolle nicht vorgelegt werden. Der Geschäftsführer des österreichischen Beschäftigers wurde deswegen zu einer hohen Verwaltungsstrafe (für 16 Mitarbeiter a 1.000 EUR, also insgesamt 16.000 EUR) verurteilt) verurteilt, wogegen sich seine, letztlich erfolglose, Beschwerde richtete.

Wir machen darauf aufmerksam, dass es bei der Beschäftigung von ausländischem Personal in Österreich eine Reihe von Verpflichtungen gibt, die einzuhalten sind. Wie der oben dargestellte Fall gezeigt hat, kann eine Verfehlung zu sehr hohen Verwaltungsstrafen führen. Aus diesem Grund sollte der Einsatz von ausländischem Personal auch sorgfältig geplant werden. Die Experten der HR TAX stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.