Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Israel besteht bereits seit dem Jahr 1970. Nunmehr haben beide Länder im November 2016 ein neues DBA abgeschlossen, welches nach Inkrafttreten das derzeitge Abkommen aus dem Jahr 1970 ersetzen wird. Israel ist für österreichische Unternehmen ein hoffnungsvoller Markt, hat es auf dem Gebiet der Hochtechnologie mittlerweile eine weltweite Spitzenstellung erlangt.
Bei Bauausführungen und Montagen wird die Betriebsstättenfrist von 12 Monaten beibehalten. Eine Bestimmung für die Begründung einer Dienstleistungs-Betriebsstätte ist im neuen DBA, ebenso wie im alten DBA, nicht vorgesehen.
Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung (Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 14 DBA) wird es nur eine einzige wesentliche Änderung geben. Die 183-Tage-Frist bezieht sich im neuen DBA auf einen 12-Monatszeitraum anstatt bisher das Kalenderjahr. Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung wird auf österreichischer Seite bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit weiterhin die Befreiungsmethode angewandt.
Bei den Quellensteuersätzen bei Kapitalanlagen (Dividenden) sieht das neue DBA eine Reduzierung vor. Dies führt dazu, dass Dividenden israelischer Tochtergesellschaften von österreichischen Unternehmen in Israel einer niedrigeren Besteuerung unterliegen. Generell sollen durch die neuen Bestimmungen die gegenseitigen Investitionen in den jeweiligen Ländern. gesteigert werden.
UPDATE (9.1.2019):
Das DBA ist ab dem Jahr 2019 anzuwenden.