In einem interessanten Erkenntnis (BFG 21. 12. 2016, RV/1100494/2016) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr entschieden, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine im Ausland zu entrichtende Steuer auch dann auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden kann, wenn die Höhe der ausländischen Steuer noch nicht endgültig fest steht bzw. noch kein endgültiger ausländischer Besteuerungsnachweis (Bescheid) vorliegt.
Dem Erkenntnis lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine in Österreich ansässige und in Liechtenstein tätige Person (liechtensteinischer Arbeitgeber) die Anrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die österreichische Steuer begehrte, wobei die Höhe der liechtensteinischen Steuer noch nicht endgültig fest stand (es lag auch noch kein liechtensteinischer Besteuerungsnachweis vor). Das Finanzamt als erste Instanz versagte zunächst die Anrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die österreichische Einkommensteuer, was eine vorübergehende Doppelbesteueurng (Versteuerung in Liechtenstein als auch in Österreich) zur Konsequenz gehabt hätte.
Das BFG hat im angeführten Erkenntnis die Rechtsansicht des Finanzamtes verworfen und gestattet nunmehr auch dann eine (vorläufige) Anrechnung der im Ausland vom (liechtensteinischen) Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer, wenn deren endgültige Höhe noch nicht durch einen ausländischen Bescheid festgestellt wurde.
Der endgültige österreichische Bescheid ist nach dem Erkenntnis des BFG dann im Zeitpunkt der Vorlage des ausländischen Bescheides entsprechend zu erlassen.