Ab dem 1.1.2018 treten für ausländische Unternehmen die in der Schweiz geschäftlich tätig sind wichtige Neuerungen ein. Bisher ist es so, dass sich ausländische Unternehmen in der Regel nur dann in der Schweiz zur Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen, wenn sie einen (Jahres)Umsatz von mehr als 100.000 CHF in der Schweiz erzielen. In diesem Fall müssen ausländische Unternehmen ihre Leistungen zuzüglich der Schweizer Mehrwertsteuer fakturieren. Viele ausländische Unternehmen unterschreiten jedoch diese Grenze (weil z.B. nur einmalige oder kurzfristige Projekte in der Schweiz durchgeführt werden) und konnten sich in der Vergangenheit dadurch eine Mehrwertsteuer-Registrierung in der Schweiz ersparen.
Mit dem Beginn des nächsten Jahres besteht grundsätzlich jedoch dann die Verpflichtung zur Registrierung in der Schweiz, wenn sämtliche in- und ausländischen Umsätze die Grenze von 100.000 CHF überschreiten. Somit kommt es ab nächstem Jahr zu einer Zusammenrechnung der “Schweiz-Umsätze” mit den Umsätzen die außerhalb der Schweiz getätigt werden. Nachdem die Grenze von 100.000 CHF relativ rasch erreicht sein wird, wird die neue Vorschrift viele ausländische Unternehmen, die bisher eine Mehrwertsteuer-Registrierung umgehen konnten, treffen. Diese Unternehmen werden sich zukünftig in der Schweiz zur Mehrwertsteuer registrieren lassen und ihre Leistungen zuzüglich Schweizer Mehrwertsteuer abrechnen müssen.
Ausländische Unternehmen sollten daher unter Einbeziehung des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes und der Neuregelung ab 1.1.2018 ihren Status betreffend der Mehrwertsteuer prüfen. Dabei sind auch Besonderheiten wie eine Übergangsregelung hinsichtich der Registrierungspflicht und Eigenheiten im Schweizer Mehrwertsteuersystem, wie beipielsweise, dass die Definition der umsatzsteuerlichen Lieferung von der aus der EU bekannten Lieferdefinition abweichen kann, zu beachten.
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