Das österreichische Netz der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt in der Europäischen Union bereits nahezu als vollumfänglich ausgebaut. Lediglich mit dem Kosovo besteht bis dato noch kein DBA. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden. Hierzu liegt ein Entwurf des Abkommens zwischen Österreich und dem Kosovo zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vor.
Das DBA entspricht grundsätzlich dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) und enthält auch Bestandteile, die sich im Musterabkommen der Vereinten Nationen (UN-MA) finden. Einzelne Punkte des im Rahmen des BEPS-Aktionsplans vorgeschlagenen DBA-relevanten Maßnahmen sollen in das DBA übernommen werden, die auch im Wege des multilateralen Abkommens vom 24.11.2016 (MLI) umgesetzt werden sollen.
Die Betriebsstättenfrist bei Bau- und Montagebetriebsstätten soll nach dem derzeitigen Entwurf nach österreichischem Wunsch 12 Monate betragen. Eine eigene Bestimmung soll regeln, dass auch Dienstleistungen betriebsstättenbegründend sind, falls deren Dauer 183 Tage in einem 12 Monatszeitraum überschreiten.
Bei einer Tätigkeit von natürlichen Personen im anderen Land sollen sich die 183 Tage (bei der “183-Tage-Regel”) auf das jeweilige Steuerjahr im Tätigkeisstaat beziehen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist, im Gegensatz zu den meisten von Österreich abgeschlossenen DBA’s, die Anrechnungsmethode vorgesehen.
Die genaus Ausgestaltung des DBA mit dem Kosovo bleibt abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.